Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

21.2. Krech, Dr., und Fischer, Dr., Die Gesetzgebung betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Literatur.

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Eine begriffliche Unterscheidung zwischen Zwangsverwaltern und Hausadministratoren,
wie sie der Darstellung S. 104 flg., S. 164 zu Grunde liegt, hatte schon für das zuletzt
geltende preußische Recht keine Berechtigung mehr, geschweige denn für das Reichsrecht. Ein
Hausadministrator der dort genannten Art ist jetzt ein Zwangsverwalter wie jeder andere.
Die Meinung, (S. 141), daß die Zinsen einer vom Verwalter eingezogenen Ver-
sicherungssumme nicht zur Zwangsverwaltungsmaffe gehören, wird von den übrigen Aus-
legern des Gesetzes nicht getheilt (Wolff, 8 152 Nr. 5, Jäckel 8 152 N. 3o, meine Handaus-
gabe 8 148 N. 1).
Bedenklich erscheinen mir die Aeußerungen S. 175 über die Aufrechnung mit Rück-
ständen wiederkehrender Leistungen. Der Satz, daß eine rückständige Zins- oder Lohn-
forderung nicht fällig sei, weil sie im Vertheilungsverfahren innerhalb der Zwangsverwaltung
überhaupt nicht, sondern erst bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses zu berichtigen sei,
ist unrichtig. Die Rückstände sind doch grade Zins- und Lohnraten, welche schon vor der
Beschlagnahme fällig gewesen sind. So wie geschehen, läßt sich daher der Ausschluß der
Aufrechnung nicht begründen. Es läßt sich überhaupt bezweifeln, ob die Aufrechnung an
sich ausgeschlossen ist. Man wird vielleicht zu sagen haben, daß es die Pflicht des Ver-
walters ist, bei Begründung seiner Forderung die Aufrechnung vertragsmäßig auszu-
schließen und daß er sich durch die Unterlassung regreßpflichtig macht, falls der. Andere
schließlich aufrechnet, weil er dadurch einen Theil der Zwangsverwaltungsmaffe ihrer Be-
stimmung entzieht.
Die außergerichtliche Vertheilung (S. 188) ist, so wenig sie voraussichtlich praktisch
werden wird, denn doch zu kurz weggekommen.
Auf S. 212 begegnen wir der unrichtigen Auffassung, daß der Konkursverwalter nach
Einleitung einer auf seinen Antrag angeordneten Zwangsverwaltung über die Nutzungen
des Grundstücks nicht mehr verfügen dürfe. Hierbei ist die Vorschrift des § 173 übersehen,
wonach der Beschluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlag-
nahme gilt.
Finden sich auch sonst noch manche Bemerkungen, denen ich mich nicht anschließen
kann, so ändert dies doch nichts daran, daß das Buch zu fleißiger Benutzung warm zu em-
pfehlen ist. Ganz besonders gelungen erscheint mir der von der Geschäftsführung des Ver-
walters handelnde Theil und sehr beachtenswerth ist, was der Herr Verfasser S. 168 flg.^
gegen die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der generellen Sicherheitsleistung berufsmäßiger
Zwangsverwalter ausführt.
Nicht ganz vereinzelt und namentlich gegen den Schluß des Buchs hin finden sich
sinnstörende Druckfehler. Oberlandesgerichtsrath Reinhard.
Die Gesetzgebung betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen von vr. Krech und Or. Fischer. 2 Aufl. Berlin 1900. I. Guttentag.
Die im Guttentag'schen Verlag erschienene handliche.Textausgabe des Zwangsver-
steigerungsgesetzes, bearbeitet von Dr. Krech und Dr. Fischer, ist bekannt. und beliebt. Die
vorliegende zweite Auflage bringt außer dem Reichsgesetz nebst dem zugehörigen Einführungs?
gesetz auch die die Zwangsvollstreckung ins unbewegliche Vermögen betreffenden Vorschriften
der C.P.O. und die in Preußen dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Auch haben
die Anmerkungen, die meist auf Parallelstellen Hinweisen, eine Vermehrung erfahren. Bei
ihrer Durchsicht ist mir nur der Satz aufgefallen (in Bem. 1 zu 8 71): Ueber die Wirk-
samkeit der Gebote von Gerichtspersonen s. 88 466 bis 458 B.G.B." Grade vom Stand-
punkte der Herren Verfasser aus und bei ihrer Auffassung von der rechtlichen Natur der
Zwangsversteigerung, die ich vollkommen theile, dürfte die auch nur entsprechende Anwendung
der 88 456 flg. des B.G.B.'s ausgeschlossen sein. Oberlandesgerichtsrath Reinhard.

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