Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

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KlagLnderung, zeitliche Anwendung.

Auf ein ursprünglich noch mit geltend gemachtes Anerkenntniß des Klagan-
spruchs ist die Klägerin später nicht mehr zurückgekommen.
Der Beklagte hat die Pfändung zugestanden, das Klaganführen zu ^da-
gegen mit dem Bemerken, er habe die fraglichen Rüsthölzer und Baugeräthe am
10. Mai 1897 von B. für 500 Jb gekauft, geleugnet.
Nachdem über die widerstreiteilden Parteibehauptungcn durch Vernehmung
mehrerer Zeugen Beweis erhoben worden war, hat die Klägerin erklärt:
Sie stützte ihr Klagbegehren nicht mehr auf den unter 1) dargelegten Leih-
vertrag. Sie berufe sich vielmehr lediglich darauf, daß Bi Eigenthümer der
streitigen Baugeräthe gewesen sei, und daß sich diese mit Ausnahme der von dem
Zeugen B. erwähnten 4 Böcke seit dem Oktober 1897, jedenfalls aber noch zur
Zeit der Forderungspfändung, im Februar 1898, in der Jnhabung des Beklagten
befunden hätten.
Der Beklagte hat dem entgegen die Einrede der Klagänderung vorge-
schützt und das Landgericht hat in Beachtung der Einrede durch Urtheil vom
30. September 1899 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingewendet; sie ist der Meinung, daß gegen-
wärtig, nachdem die Civilprozeßnovelle vom 17. Mai 1898 in Kraft getreten sei,
die Einrede der Klagänderung keine Beachtung mehr finden könne. Maßgebend
sei jetzt vielmehr die Bestimmung in § 264 C.P.O. n. F., die auch auf die vor
dem 1 Januar 1900 anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten, nach Befinden auch
noch in der Berufungsinstanz, Anwendung leide. Davon aber, daß durch hier
vorgenommene Veränderung des Klagegrunds die Rechtsvertheidigung des Be-
klagten irgendwie erschwert worden, könne nach Lage der Sache keine Rede sein.
Klägerin behauptet noch, daß der Beklagte nicht bloß zur Zeit der Pfändung,
sondern auch noch am Tage der Klagerhebung, 28. Dezember 1898, sich iin Be-
sitze der B.'schen Baugeräthe befunden habe.
Der Beklagte hat erklärt, die Einrede der Klagänderung aufrecht zu
erhalten.
Die Berufung wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Die Klägerin verkennt selbst nicht, daß sie die thatsächliche und rechtliche
Grundlage des Klaganspruchs änderte, indem sie ihre ursprüngliche Behauptung,
der Beklagte habe die B.'schen Rüsthölzer von ihrem Rechtsvorgängern geliehen,
fallen ließ und den Anspruch auf Herausgabe jener Hölzer (bez. Schadensersatz)
nunmehr lediglich auf das für B. daran begründete Eigenthumsrecht stützte.
Die Aenderung der Klage geschah aber unter der Herrschaft des älteren Prozeß-
gesetzes, das sie nur zuließ, wenn der Beklagte einwilligte. (§ 235 Ziff. 3
C.P.O. ält. Fassung). Bei dem Mangel einer solchen Einwilligung mußte
daher die Klage, da das nebenher als zweiter Klaggrund geltend gemachte Schuld-
anerkenntniß keinerlei Bestätigung gefunden hatte, abgewiesen werden.

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