Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

20.2.11. Zeitliche Anwendung der Vorschrift in § 264 der C.P.O. (auch § 527 der C.P.O.).

Klagänderung, zeitliche Anwendung.

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ihre ,Nornv vielmehr dahin lautet: „Bock: Buch." .Die Klägerin muß also
bisher doch wohl der Meinung gewesen sein, daß in Berbindung mit dem Namen
des Verfassers die Bezeichnung „Buch" ein ausreichendes geschäftliches Unter-
scheidungsmerkmal anderen Druckschriften gegenüber darzustellen vermöge; jedenfalls
hat sie jene Bezeichnung („Buch") für charakteristischer gehalten als die Worte
„gesunder und kranker Mensch".
Hierzu kommt, daß das Verlagswerk der Klägerin in' dem Namen seines
ersten Herausgebers, Bock, unter dem es, wie ein Blick auf beu Heftumschlag
zeigt, noch gegenwärtig im Buchhandel vertrieben wird, ein Unterscheidungs-
merkmal besitzt, durch das es allein schon in vielen Fällen gegen die Gefahr einer
Verwechselung gesichert sein wird. Was der Beklagte in dieser Richtung neuer-
dings in der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, ist nicht schlechthin von
der Hand zu weisen. Auch heutzutage spricht man im täglichen Verkehre, wenn
man das Bock'sche Buch meint, in der Regel nicht sowohl vom „Buche vom ge-
sunden und kranken Menschen", als einfach bloß vom „Bock". Der Autorname
ist hier mit der Zeit fast zum Buchnamen erhoben worden, wie das ja auch bei
manchen anderen besonders beliebten und verbreiteten Büchern geschehen ist, sodaß
der Name Bock's hier sehr wesentlich mit dazu beiträgt, das Verlagswerk der
Klägerin gegen andere, ähnlich geartete buchhändlerische Unternehmungen heraus-
zuheben und zu individualisiren. Der Umstand, daß Professor Bock schon über
zwanzig Jahre todt ist, hat, wie die Erfahrung lehrt, hieran wenig geändert.
Wer das von der Klägerin verlegte Werk zu kaufen verlangt, wird sich auch heute
noch in erster, Linie für den Namen Bocks intcressiren und er wird nicht leicht
dazu vermocht werden, ein anderes Buch zu kaufen, das den Namen Bocks
nicht auf dem Titelblatte trägt.
Zeitliche Anwendung der Vorschrift in 8 26^ der (auch
8 527 dev L.P.O.).
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 17. Mai 1900. 0. I. 833/99.
Die Klägerin hat ihren auf Bezahlung von 321 Jb 40 4 s. A. gerichteten
Anspruch in erster Instanz ausweislich der Klagschrift daraus gestützt, daß
1) der Beklagte im Jahre 189? von dem Bauunternehmer Wilhelm B.
in Löbtau die in der Klaganlage A verzeichneten Baugeräthe und Nüsthölzer
im Werthe von 450 Jl geliehen erhalten, diese Gegenstände aber theilweise
bereits im Januar 1898 ohne Ermächtigung B.'s in eignem Nutzen verwendet
habe, sowie
2) daß sie den hiernach für B. begründeten Anspruch an den Beklagten
auf Herausgabe des nicht mehr vorhandenen Theils derselben am 8. Februar
1898 wegen zweier Forderungen an B. im Betrage von 288 Jl und 33 Jl 40 -4
im Zwangsvollstreckungswege habe pfänden und sich zur Einziehung habe über-
weisen lassen.

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