Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

20.2.4. Vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab entscheidet lediglich dieses über den Umfang der Verfügungsmacht des Vaters am gesammten Kindesvermögen, auch in Ansehung der vor dem 1. Januar 1900 geborenen Kinder und des von ihnen vor diesem Zeitpunkte erworbenen Vermögens.

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Hat«, Recht am Kindesvermögen.

Anspruch des Klägers, soweit er sich auf die seiner Ehefrau zustehende Hälfte er-
streckt, auch nach dem neuen Recht als unschlüssig zurückzuweisen.
Nicht günstiger steht die Sache des Klägers hinsichllich der ihm für' seine
Person zustehenden Hälfte des Kostenanspruches. Gewiß hat er insoweit formell
ein Recht gegen den Beklagten erlangt, welches auch zur Begründung des An-
fechtungsanspruches gegen die Mitbeklagte an sich verwerthbar ist. Aber hier
muß doch die von. den Beklagten vorgeschützte Einrede der Arglist gegen den
Kläger sowohl nach dem bisherigen als nach dem jetzt geltenden Recht unter allen
Umständen Beobachtung finden. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er die
Kosten, deren Erstattung er herbeiführen will, beglichen habe; seine Frau versichert,
daß ihr die ganze Kostenforderung zustehe, nicht bloß die Hälfte, da sie die Kosten
ganz allein bezahlt babe. Seinem eigenen Prozeßbevollmächtigten gegenüber hat
er in der ersten Instanz eingeräumt, daß er von den Eheleuten B. die 30615 4.
nicht zu fordern habe, da dieser Betrag von seiner Frau an seinen damaligen
Prozeßbevollmächtigtcn bezahlt worden sei. Der Kläger ist ferner, wie aus seinen
Ausführungen im Prozesse erhellt, sehr wohl von dem Vergleiche vom 17. Dezember 1897
unterrichtet. Er handelt also wider Treu und Glauben, wenn er eine Forderung,
die materiell nur seiner Frau zusteht, und welche diese nicht verfolgen will und
wird, seinerseits geltend macht — müßte er doch künftig das etwa Erreichte seiner
Frau erstatten, und letztere würde es, ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleiche
vom 17. Dezember 1897 eingedenk, der Beklagten zurückzugeben haben.
vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab entscheidet
lediglich dieses über den Umfang dev Verfügungsmacht des
Vaters am gesammten AindesvermSgen, auch in Ansehung
der vor dem 1. Januar J(900 geborenen Uinder und des von
ihnen vor diesem Jeitxunkte erworbenen Vermögens.
, (Beschluß des Kgl. Kammergerichts I. Civ.-Se». vom S. April 1900. I Y 171/00.)
»Das Muttererde der pp., der am 19. Oktober 1893 geborenen Tochter
des Beschwerdeführers, ist nach dem Tode der ersten Ehefrau desselben gemäß der
Erbauseinandersctzung vom 7. November 1896 durch Eintragung auf dem zu
Berlin belegenen Grundstück des zur anderweiten Ehe schreitenden Witlwers sicher-
gestellt worden. Diese Sicherstellung ist im Jahre 1897, da der Beschwerdeführer
die Hypothek auf seinem Grundstücke zu Löschung bringen wollte, dadurch ersetzt,
daß er eine Reihe ihm gehöriger Hypotheken seiner Tochter abgetreten und den
Rest des mütterlichen Vermögens in mündclsicheren Werthpapieren bei der Reichs-
bank auf rothen Depotschein hinterlegt hat. Die Hypotheken sind auf die
Tochter zu ihrer besonderen Sicherheit umgeschrieben. Nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragte der Beschwerdeführer mit der Be-
gründung, daß die nach bisherigem Rechte bezüglich der den Hauskindern zur

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