Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

20.1.2. Kaufvertrag mit der Bestimmung, daß die Waare innerhalb einer bestimmten Zeit ratenweise je auf Abruf des Käufers zu liefern sei; Schranken des dadurch dem Käufer eingeräumten Bestimmungsrechtes.

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Lieferung auf Abruf des Käufers.

Ende erreicht hatten und auf Grundlage derselben kraft Gesetzes auch der Er-
füllungsort sich ergab, so kann dem Empfänger nicht angesonnen werden, gegen
die Klausel noch Widerspruch zu erheben. Im vorliegenden Falle dagegen, wo die
Erfüllung noch bevorstand und Anlaß zur schriftlichen Feststellung des Vertrags-
inhalts in seiner Totalität gegeben war, lag es dem Beklagten ob, auch dem be-
zeichneten einzelnen Punkte Beachtung zu schenken.
Sein Einwand, ein ordentlicher Kaufmann lasse sich auf eine solche Ver-
tragsbedingung überhaupt nicht ein, ist vom Berusungsrichter verworfen, indem
erwogen ist, eine Beredung, nach welcher der Wohnort des Verkällfers für beide
Kontrahenten Erfüllungsort sein soll, bilde selbst dann, wenn die Waare nicht von
jenem Orte aus übersendet werde, keineswegs etwas Unvernünftiges oder sehr Un-
gewöhnliches. Dies kann nicht beanstandet werden.

Aaufverkrcrg mit der Bestimmung, dast die Ivaaee innerhalb
einer bestitnnrten Zeit ratenweise je auf Abruf des Aänfers zu
liefern fei; Schranken des dadurch dem Aänfer eingerännrten
Bestintmnngsrechtes.
Urtheil vom SS. Juni 1900. I. 127/1900.
Die Klägerin hatte von der Beklagten 200 000 kg Kalziumkarbid, lieferbar
in Raten in der Zeit vom Juli 1898 bis April 1899, gekauft. Bis zum 28. No-
vember 1898 hatte die Klägerin erst 28 000 kg abgefordert, dann verlangte sie
am 28. November 1898 die Lieferung von 40 000 kg in sechs Tagen, am
3. Dezember die Lieferung von 5000 kg und am 13. Dezember die von
20 000 kg. Die Beklagte hatte innerhalb der gesetzten Fristen bezw. der ge-
währten kurzen Nachstistcn nicht geliefert. Die Klägerin forderte deshalb Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung.
Das Kammergericht in Berlin, das die in erster Instanz verfügte Klag-
abweisung bestätigte, machte neben andern Gründen geltend:
Der Vertrag sei dahin auszulegen, daß der Bezug des Gesammtquantums
annährend gleichmäßig ratenweise auf die Liefcrungsperiode zu vertheilcn war.
Wenn die Klägerin, nachdem sie in den ersten 5 Monaten nur 28 000 kg be-
zogen, Ende November rasch hintereinander die großen hier in Frage stehenden
Mengen beordert habe, so liege darin eine Verletzung des kaufmännischen An-
standes. Jedenfalls aber habe die Klägerin der Beklagten eine ausreichende
Fabrikationsftist lassen müssen, was nicht geschehen sei. Das Verhalten der
Klägerin sei daher vertragswidrig, und die Beklagte nicht in Verzug gesetzt.
Das Reichsgericht wies die Revision zurück, es legte, was die am 28. No-
vember beorderten 40000 kg betrifft, das entscheidende Gewicht aus eine hier nicht
interessirende Erwägung und führte im Uebrigen aus:

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