Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

19.2. Die Mängelanzeige im Handelsverkehr

Dj\ Stübel, Die Mangelanzeige im Handelsverkehr. 405
nur nicht begründet, sondern überhaupt gar nicht einmal erwähnt. Hätte die
Kommission die Absicht gehabt durch die mit dem zweiten Absätze eingefügten
Worte „so bildet sie einen Theil des Protokolls" im Widerspruche mit dem Ent-
würfe die oben unter 2 aufgestellte Frage zu bejahen und damit die Vorschrift in
§ 173 des Entwurfs (§ 177 des Ges.) zwar nicht dem Wortlaute, aber dem
Sinne nach wesentlich zu ändern, so wäre dieses völlige Schweigen in dem Kom-
missionsberichte ein unbegreiflicher und unverzeihlicher Fehler. Im Reichstage
und im Bundesrathe ist Niemand dem Standpunkte der Kommission entgegen-
getrelen.
Die Praxis hat hiernach ein gutes Recht sich der Auslegung der ominösen
Worte in § 176 Abs. 2 F.G. zu widersetzen, die ihr von Dorner und dessen
Meinungsgcnossen aufgenöthigt werden soll, und sie hat die Pflicht, sich ihr zn-
widersetzen, wenn sie nicht wehrlos dem Stumpfsinn verfallen will, der das Merk-
zeichen jeder Verhandlung ist, bei der eine Schrift, deren Inhalt den Beteiligten
bereits bekannt und für die Milwirkenden ohne näheres Interesse ist, dennoch
vor tauben Ohren Wort für Wort heruntergelesen werden muß, zu keinem anderem
Zwecke, als daß also erfüllet werde das Gesetz und die Propheten.

Die Mängelanzeige im Handelsverkehr'.
Von Assessor Dr. Stübel in Freiberg.
A. Einleitung?)
In § 377 H.G.B. wird dem Käufer die Pflicht auferlegt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich bei der ebenfalls unverzüglich nach
der Ablieferung vorzunehmenden Untersuchung ein Mangel an der gelieferten
Waare gezeigt hat. Für den Fall der Unterlassung der Anzeige soll die Waare
als genehmigt gelten.
Damit ist nicht neues Recht geschaffen worden. § 377 H.G.B. entspricht
vielmehr im Wesentlichen dem Art. 347 des alten H.G.B. Aber auch durch
diesen ist jene Anzeigepflicht und die harte Folge ihrer Verletzung nicht
*) Im vorliegenden Aufsatze sind außer den allgemein Üblichen Abkürzungen noch
folgende gebraucht:
H.G.B. mit folgendem Art. — Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch;
H.G.B. mit folgendem 8 — Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897;
Denkschr. — Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs;
88 ohne nähere Bezeichnung sind die 88 dieses Aufsatzes;
Gareis ohne nähere Bezeichnung — Das Stellen zur Disposition nach modernem
Deutschen Handelsrecht von K. Gareis, Würzburg 1870.

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