Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

19. Abhandlungen

19.1. Noch ein Wort über die Vorlesung des Protokolls im Falle einer Beurkundung gemäß § 176 Abs. 2 F.G.

Abhandlungen.
Noch ein Wort über die Vorlesung des Protokolls im Falle
einer Beurkundung gemäß § 1(76 Abs. 2 F.G.
Von Oberamtsrichter Dr. Frese in Meißen.
Die vielfach und auch von Dorner (Komm, zu § 176 Note 3s) bejahte
Frage, ob im Falle von § 176 Abs. 2 F.G. die in Bezug genommene und dem
Protokolle als Anlage beigefügte Schrift ebenso, wie das Protokoll, vorgelesen
werden müsse, ist schon kürzlich von Reinhard in dieser Zeitschrift (Bd. 10
S. 228 flg.) zutreffend verneint worden. Für die Verneinung der Frage lassen
sich aber noch Gründe anführen, die dort nicht oder nicht genügend geltend ge-
macht sind.
Ein gerichtliches oder notarielles Protokoll ist eine Urkunde besonderer
Art, eine vom Gericht oder vom Notar aufgcnommene Niederschrift, die ge-
wissen vom Gesetze dafür als wesentlich aufgestellten Erfordernissen entspricht.
Wenn in 8 175 F.G. vorgeschrieben ist, daß über die Verhandlung ein Protokoll
in deutscher Sprache ausgenommen werden muß, so erläutert sich der Begriff
dieses Protokolls vollständig erst aus den nachfolgenden 88 116—181. Der
Grundbegriff bleibt natürlich immer der der Niederschrift. Da aber in den
88 116 flg. die Ausnahme einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
Niederschrift vorausgesetzt ist, so ist dafür überall der Ausdruck Protokoll ge-
braucht, obwohl dieser Ausdruck streng genommen nur für die unter Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften fertig gestellte Niederschrift paßt.
Setzt man an die Stelle dieses Ausdrucks wieder den klaren Grundbegriff,
so sind die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes folgendermaßen zu lesen:
8 175. Ucber die Verhandlung muß in deutscher Sprache eine Niederschrift ausge-
nommen werden, für welche die Vorschriften der 88 176—181 gelten.
8 176. Die Niederschrift muß enthalten:
1. Ort und Tag der Verhandlung;
2. die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden
Personen;
8. die Erklärung der Betheiligten.
Archiv für Bürgkrl. Recht u. Prozeß. X.

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