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Umleitung einer nach dem alten Rechte erhobenen und auf bösliche Verlassung gestützten Ehescheidungsklage in eine Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft. §§ 1567, 1568 des B.G.B.'s, Art. 201 des E.G.'s, § 615 der C.P.O.
' Ehescheidungsklage, Umleitung. 383
Karl OttoW. in R., Mitinhaber, der Firma Karl W. & Co. daselbst, bewirkt
und von ihm auch, wennschon anstatt mit seinem Namen irrthümlich mit der
genannten Firma, unterzeichnet worden sei, hält es das Beschwerdegericht für un-
bedenklich, jene u. a. über die Vorstandswahl aufgenommene Niederschrift als den
Bestimmungen in § 8 der Satzung entsprechend und demgemäß die der An-
meldung beigefügte Abschrift dieser Urkunde als dev Vorschrift des § 59 Abs. 2
z. 2 B.G.B. genügend anzusehen. Immerhin würde es .sich zur Vermeidung
von Zweifeln empfehlen, wenn künftighin derartige Ungenauigkeiten bei der
Namenszeichnung unterblieben. — pp. pp.
Umleitung einer nach dem alten Rechte erhobenen und auf
bösliche Verlaffung gestützten Ehescheidungsklage in eine
Alage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft. §§ 1(567,
1(568 des B.G.B.'s, Art. 20% des L.G.'s, § 61(5 der L.P.O.
Urtheil des Kammergerichts vom 12. Januar I960. In S. B. c./a. B. TJ. IU. 3733/99.
„Die Voraussetzungen der Scheidung wegen böslicher Verlaffung — gemäß
§ 1567 B.G.B. — liegen nicht vor. — Der relative Scheidungsgrund des
§ 1568 darf nicht auf Fälle ausgedehnt werden, über welche andere Paragraphen
des Gesetzes besondere Bestimmungen treffen; besonders dürfen die erschwerenden
Voraussetzungen des ß 1567 nicht dadurch umgangen werden, daß bösliche Ver-
lassung irgend welcher Art und Form unter die dem Ermessen des Richters den
weitesten Spielraum. lassende Vorschrift des § 1568 gebracht wird. — Der
Prinzipalantrag des Klägers auf Zurückweisung der Berufung (der Beklagten, die
' nicht geschieden sein will) war somit nicht gerechtfertigt."
Kläger hatte sich event. der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf
Verurtheilung zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens.
Das wurde für prozessual zulässig erachtet/
■ „Kläger hat seine auf bösliche Verlaffung gestützte Klage zu einer Zeit er-
hoben, wo nach sejnm Behauptungen und nach dem erwiesenen Thatbestande durch
das noch geltende (alte) Recht ihm wenigstens die Möglichkeit geboten war, ein
obsiegendes Urtheil im Scheidungsprozesse zu erlangen. Wenn nun ein neu in
Kraft tretendes Gesetz so tief in begründete Rechte einer Partei einschneidet, wie
dies in Ehesachen durch Art. 201 E.G. z. B.G.B. der Fall ist, dann muß
soweit als möglich dem Betroffenen das Recht gewährt werden, wenn er sich der
Veränderung des Rechtes fügt, den aus seinen Behauptungen folgenden Anspruch
zu verwirklichen. Aus denselben Fundamenten, auf die er früher die Scheidungs-
klage gründen'konnte, erwächst jetzt nur noch der Anspruch auf Herstellung der
ehelichen Hausgemeinschaft, und in diesem Sinne enthält der veränderte Antrag
des Klägers kein völlig neues, sondern ein der Rechtsveränderung entsprechendes
beschränktes Begehren. Da schon aus diesen Erwägungen das Vorliegen einer