Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.2.5. Erfordernisse der Anmeldung: Verein, Eintragung: Unterschirft des Satzungen, Beitragspflicht der Mitglieder, Unterschirft der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (§§ 21, 59 d. B.G.B.).

Verein, Anmeldung, Erfordernisse. 381
demselben Grund von der Eintragung der Ertheilung des Hypothekenbriefs absieht,
so behandelt es doch beide Fälle insofern gleich, als es sowohl dann, wenn ein
Hypothekenbrief ertheilt als auch dann, wenn er ausgeschlossen werden soll, die
Einigung beider Theile hierüber erfordert. (So auch Max Fischer I. c. S. 243
und 245.) Es kann daher auch nicht wie es Grützmann thut, bei der Bestellung
einer Buchhypothek von einem Verzicht des Gläubigers auf den Brief geredet
werden, da er nie ein Recht aus einen solchen erlangt hat.*)
Erfordernisse der Anmeldung: verein, Eintragung; Unterschrift
dev Satzungen, Beitragsxflicht der Mitglieder, Unterschrift der
Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (88 2\, 5Y d. B.G.B.).
Beschluß der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 1900.
(B. F. 17./00.)
pp. pp. Eine größere Anzahl Fabrikanten von Knospen und Staubfäden hat
einen Verein unter dem Namen „Vereinigte Staubfäden- und Knospenindustric"
mit dem Sitze in S. und mit dem' Zwecke begründet, die Minimalpreise für
Deutschland sestzustellen, unter welchen die Mitglieder ihre Erzeugnisse nicht ver-
äußern dürfen, sowie die Einhaltung dieser Preise zu überwachen. In der Ver-
sammlung vom 27. Dezember 1899 haben die Mitglieder des Vereins den
Knospensabrikanten M. A. in S. zum Vorstande gewählt.
Unter Ueberreichung der Urschrift und der Abschrift der Vereinssatzunge»
sowie einer Abschrift der am 27. Dezember 1899 aufgenommenen Urkunde über
die Bestellung des Vorstandes hat A. am 5. April 1900 beim Amtsgerichte S.
den Verein zur Eintragung ins Vereinsrcgister dieses Gerichtes angemeldet.
Mittels Beschlusses vom 20. April 1900 hat das Amtsgericht zwar den
Verein als eintragsfähig nach § 21 B.G.B. anerkannt, aber die Anmeldung
zurückgewiesen, weil
1. die Satzung nicht von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sei
und nicht die Angabe des Tages der Errichtung enthalte;
2. in der Satzung keine Bestimmung darüber getroffen sei, ob und welche
Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien;
3. die in Abschrift überreichte Urkunde über die Bestellung des Vorstandes
insofern ungenügend sei, als nach § 8 der Satzungen die Beschlüsse der Mit-
gliederversammlung in das über letztere zu führende Protokoll aufzunchmen seien
und als beurkundet gelten, wenn das Protokoll von dem Vorstande, dem Schrift-
führer und einem Vereinsmitgliede unterzeichnet sei, dieser Bestimmung zuwider
aber das Protokoll über die Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 1899,
*) A»m. der Red. Vergl. Gr oh mann in diesem Archiv Bd. IO S. 233 flg. Der
Ansicht Grohmanns haben sich inzwischen Prof. vr. Biermann und Prof. Ur. Ende-
mann angeschlossen.

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