Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

380 Buchhypothek, Bestellung, Ausschluß des Briefs.
gericht hat die Eintragung der Hypothek abgelehnt, weil nicht auch die Einlvilligung
der Gläubigerin in den Ausschluß des Hypothekenbriefs in der Form des § 29
G.B.O. nachgewiesen ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet.
Die vom Amtsgericht vertretene Ansicht wird in der Litteratur von ihren
Verfechtern
Max Fischer, Archiv für bürgerl. Recht, Bd. 14 S. 245 Anm. 8,
Grützmann, Sächs. Archiv, Bd. 8 S. 279, Biermann, Komm,
z. B.G.B., Anm. 2 b zu 8 1116
unter Berufung auf 8 1116 B.G.B. damit zu rechtfertigen gesucht, daß von der
Ausschließung des Hypothekenbriefs auch das Recht des Gläubigers betroffen
tverde und daß daher zu Folge der Vorschriften in §§ 19 und 29 G.B.O. die
Eintragung einer Buchhypothek nur dann zu erfolgen habe, wenn auch der
Gläubiger gemäß ß 29 die Eintragung bewillige oder wenn doch wenigstens die
Einwilligung beider Theile über den Ausschluß des Hypothekenbriefs in dieser
Form dem Grundbuchamt nachgewiesen werde. Diese Ausführung leidet an dem
Fehler, daß sie, ohne zwischen der Begründung einer Buchhypothek und der
Umwandlung einer solchen in eine Briefhypothek zu unterscheiden, den Ausschluß
des Hypothekenbriefes in beiden Fällen als selbstständigen Eintrag behandelt. Das
ist. er bei der Begründung der Buchhypothek nicht, hier bildet er vielnlehr mit
dem Eintrag der Hypothek selbst einen einheitlichen Akt und es handelt sich daher
in diesem Fall nicht darum, ob das Recht des Gläubigers vom Eintrag des
Ausschlusses des Hypothekenbriefs, sondern ob es vom Eintrag einer Buchhypothek
betroffen wird, und diese Frage ist schon um deswillen entschieden zu verneinen,
weil der Natur der Sache nach von der Eintragung nur die dinglich Berechtigten
oder die wenigstens buchmäßig Berechtigten betroffen werden können (Hahn,
Materialien, Bd. V S. 156 zu § 13 G.B.O.). Der Gläubiger hat aber sowohl
im Fall der Bestellung einer Buchhypothek wie im Fall der Bestellung einer
Briefhypothek bis zum Eintrag weder ein wirkliches noch ein buchmäßiges Recht
an dem Grundstück. Bei der Umwandlung einer Briefhypothek in eine Buch-
hypothek werden dagegen allerdings durch den Eintrag des Ausschlusses des
Hypothekenbriefs auch die Rechte des Gläubigers betroffen, weil in diesem Fall
das schon entstandene dingliche Recht des Gläubigers eine Aenderung erfährt.
Auch dem weiteren Einwand Grützmann's, daß der Eintragung einer Buchhypothek
auf den bloßen Antrag des Eigenthümers ohne Bewilligung des Gläubigers die
Vorschrift in § 16 G.B.O. entgegenstehe, weil das ein Eintragungsantrag unter
einem Vorbehalt sei, kann nicht zugestimmt werden, denn eS ist nicht abzusehen,
warum die Bewilligung einer Buchhypothek nicht eine ebenso bestimmte und end-
gültige dem Gläubiger lediglich Rechte einräumende Erklärung sein sollte, wie
die Bewilligung einer Briefhypothek. Wenn auch das Gesetz in ß 1116 die
Briefhypothek als Regelfall hinstellt, und daher bei ihrer Bestellung keine aus-
drückliche Vereinbarung, daß ein Brief ertheilt werden soll, erfordert und aus

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