17.2.4.
Ist im Falle der Bestellung einer Buchhypothek zu erfordern, daß auch die Einwilligung des Gläubigers in den Ausschluß des Hypothekebriefs in der Form des § 29 der Grundbuch=O. nachgewiesen werde?
Buchhypothek, Bestellung, Ausschluß des Briefs. 379
Aus den Gründen:
In dem amtsgerichtlichen Beschlüsse ist von einer Vereinigung der in Be-
tracht kommenden Grundstücke die Rede, während nach dem Wortlaut des oben
wicdergegebenen Antrags „Hinzuschreibung" des einen der beiden Grundstücke zum
andern in Frage kommt. Aber gleichviel, ob das eine oder das andere der Fall
ist und ob ferner damit eine Hinzuschlagung im Sinne des bisherigen sächsischen
Rechts verbunden sein soll, was Alles, soweit nöthig vom Grundbuchamte noch
genauer zu erörtern wäre, so kann doch keinesfalls der lediglich aus § 5 G.B.O.
entnommene Ablehnungsgrund für zutreffend anerkannt werden. Denn diese ge-
setzliche Bestimmung leidet zwar in Anlehnung an § 890 Abs.' 1 und 2 B.G.B.
sowohl auf die Vereinigung wie auf die Zuschreibung von Grundstücken
Anwendung, aber weder der einen noch der anderen Maßnahme steht der Umstand
einer verschiedenen Belastung der im einzelnen Fall in Frage kommenden Grund-
stücke derart entgegen, daß davon allein eine Verwirrung im Sinne von § 5
G.B.O. zu befürchten wäre.
Wie in der Begründung zu §8 7—11 des sächs. Ausführungsgesetzes zum
B.G.B. vom 18. IV. 1898 wörtlich ausgeführt wird, ist die Möglichkeit einer
Verwirrung bei verschiedner Belastung der Grundstücke mit Hypotheken immer
gegeben. In diesem Sinne ist daher die Vorschrift in § 5 G.B.O. nicht gemeint,
sondern es wird hier eine besonders naheliegende Gefahr der Verwirrung
vorausgesetzt. Eine solche ist im-vorliegenden Fall — im Hinblick zumal auf den
oben unter 1. erwähnten Antrag — wie auch abgesehen hiervon nach der
sonstigen aus dem Grundbuch sich ergebenden Sachlage nicht anzuerkennen.
Die weitere Erwägung des Grundbuchamts, daß, wenn den gestellten An-
trägen gefügt, die Uebersichtlichkeit des Grundbuchs leiden werde, läßt sich einmal
in dieser Allgemeinheit schon gegenüber den Bestimmungen in § 890 Abs. 1 und
2 B.G.B. nicht rechtfertigen, erscheint aber auch insbesondere für den vorliegenden
Falle nach Lage der Sache nicht zutreffend. •
Ist im Halle der Bestellung einer Buchhyxothek zu erfordern,
dasz auch die Einwilligung des Gläubigers in den Ausfchlufz
des Hypothekenbriefs in der Herrn des § 29 dev Grundbuch-G.
nachgewiesen werde?
Beschluß des Landgerichts Chemnitz, VI. Civilkammer vom 28. März 1900. 8. F. 8/00.
Durch Urkunde vom 5. März 1900 hat der Kaufmann R. der Beschwerde-
führerin an seinen Grundstücken Blatt 243 und Blatt'248 für W. eine Hypothek
von 15000 ~J6 s. A. angelobt und hierbei mit der Gläubigerin die Ausschließung
des Hypothekenbriefs vereinbart. R. hat die Eintragung der Hypothek in öffent-
lich beglaubigter Urkunde bewilligt und beantragt; dem Antrag ist die Gläubigerin
bei Ueberreichung der Urkunde an das Grundbuchamt beigetreten. Das Amts-