Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.1.9. Anbringung des Siegels auf der vom Gerichtsschreiber zu ertheilenden Urtheilsausfertigung.

Uriheilsausfertigungen. Form.

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habe sich unmittelbar die Ableistung des Eides angeschlossen; der Kläger sei weder
vorher zum Wort gekommen, noch sei es ihm vorher ertheill worden; erst nach
Ableistung des Eides sei mündlich verhandelt und ihm dadurch erst Gelegenheit
gegeben worden, das Rügerecht auszuüben. Dies sei auch geschehen; denn er
habe die Vertagung der Sache zu dem ausgesprochenen Zwecke beantragt, damit
er über das Eidesthema noch Gegenzeugen benennen könne; dadurch habe er zu
erkennen gegeben, daß er niit dem Eide und dessen Ableistung nicht einverstanden
gewesen sei. Diese Ansicht ist unbegründet. Wenn auch eine bestimmte Form
für die Rüge nicht vorgeschrieben ist, so muß doch aus dem Verhalten des zur
Rüge Berechtigten unzweideutig hervorgehen, daß er die Ableistung des Eides um
deswillen bemängele, weil er durch Beweisbeschluß auferlegt worden ist. Dies
kann aber in jenem Anträge und seiner Begründung nicht gesunden werden.
Hiernach wurde der Kläger des Rügerechts jedenfalls dadurch verlustig, daß er
in der der Eidesleistung sich anschließenden mündlichen Verhandlung von diesem
Rechte keinen Gebrauch gemacht hat, sodaß unerörtert bleiben darf, ob nicht schon
darin, daß der Kläger ohne Beanstandung der Zulässigkeit des Beweisbeschlusses
die Ableistung des Eides geschehen ließ, die Erklärung des Einverständnisses über
Norm und Erheblichkeit des vom Beklagten zu leistenden Eides (C.P.O. 8 461)
oder doch wenigstens ein Verzicht auf die Befolgung der Vorschrift in § 460
Abs. 1 erblickt werden müßte.

Anbringung -es Siegels auf -er vom Gerichtsfchveiber zu er-
theilenden Urtheilsansfertigung.
Beschluß vom 19. April 1900. VI. Bs. 76/1900.
Der Prozeßbevollmächtigtc der Beklagten erhielt/ nachdem der Rechtsstreit
in die Berufungsinstanz gelangt war, auf seinen Antrag von dem Gerichts-
schreiber des Kammergerichts zu Berlin eine Ausfertigung des Urtheils erster
Instanz, bei welcher das Gerichtssiegel in der Weise hergestellt war, daß auf eine
durch eine Oblate aufgeklebte Marke ein Stempel (d. Gerichtssiegel) aufgedruckt
war. Der Antragsteller hielt diese Ausfertigung nicht für dem Gesetze entsprechend
und beantragte bei dem Kammergericht, den Gerichtsschreiber anzuweisen, die Aus-
fertigung mit einem Siegel zu versehen, das aus einem besonderen mit der Ur-
kunde zu verbindenden Stoffe hergestellt ist, der geeignet sei, den Eindruck des
Siegelzeichcns aufzunehmen. Zur Begründung seines Antrages berief er sich
namentlich auf eine Verfügung des Preußischen Herrn Justizministers vom
24. Januar 1900 — Just.Min.Blatt p. 45. —
Das Kammergericht wies durch Beschluß vom 4. April 1900 den Antrag
zurück, weil die ertheilte Ausfertigung in der bisher üblichen Weise mit dem
Gerichtssiegel versehen sei, und die erwähnte Verfügung des Herrn Justizministers

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