17.1.8.
Auferlegung eines Eides durch Beweisbeschluß. Verlust des Rügerechts.
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Eid durch Beweisbeschluß auferlegt. C.P.O. § 295.
da nicht festgesteüt sei, daß Dr. B., welcher den der Beklagten über diese That-
sache zugeschobenen Eid geleistet habe, zur Zeit der.Abgabe des angefochtenen
Urtheils Vertreter der Beklagten gewesen sei.
Dieser Angriff ist verfehlt. Nach § 473 der C.P.O. (früher 8 435) ist,
wenn die Partei nicht prozeßfähig ist, der Eid ihrem gesetzlichen Vertreter zuzu-
schieben. Die Zuschiebung mnß natürlich an die Person geschehen, welche zur Zeit
derselben der gesetzliche Vertreter der Partei ist. Diese Person ist der Schwur-
pflichtige im Sinne der §§ 459 flg. a. a. O. (424 flg.) und hat den Eid zu
leisten tz 478 (440), falls nicht etwa zwischen der Zuschiebung des Eides und der
Zeit, zu welcher derselbe zu leisten ist, ein Wechsel in der Person des Vertreters
eingetreten ist. § 471 (433). Nach dem Beweisbeschlusse vom 29. November
1898 war Dr. B. bei der definitiven Zuschiebung des Eides alleiniges Vorstands-
mitglied der Beklagten. Er war dies, wie das Berufungsgericht feststellt, auch
noch zur Zeit der Eidesleistung am 5. April 1899. Von ihm war daher Namens
der Beklagten der ihr zugeschobene Eid zu leisten. (Urtheil des Reichsgerichts
vom 9. Juni 1885 in Jur. Wochenschrift S. 2674; Entsch des R.O.H.G.'s,
Bd. 9 S. 16; Ring, Kommanditgesellschaft 2. Aufl. S. 529; die Kommentare
von Struckmann und Koch, Anm. 3 zu 8 473; WilmowSki und Levy, Anm. 1
und Gaupp, Bem. Il zu § 435.) Durch die Leistung des Eides Seitens des
Schwurpflichtigen wird aber für den ganzen Rechtsstreit voller Beweis der be-
schworenen Thatsache begründet 8 463 (428) a. a. O. Das Berufungsgericht
hat deshalb mit Recht die Behauptung des Klägers, daß er die Beklagte zur
Rückgabe des Dampfers aufgefordert habe, für widerlegt erachtet, und es ist hier-
für unerheblich, ob Dr. B. zur Zeit der Abgabe des Urtheils nicht mehr alleiniger
Vertreter der Beklagten war.
Auferlegung eines Lides durch Beweisbefchlufz. Verlust des
Rügerechts.
Urtheil vom 21. Mai 1900. VI. 109. 1900.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, daß
ein Fall des 8 461 Abs. 2 der C.P.O. Vorgelegen habe, zutreffend ist; jedenfalls
verletzt die Normirung des Eides durch Beweisbeschluß die Vorschrift in C.P.O.
8 453 Abs. 2, da über das Eidesthema zunächst durch Abhörung von Zeugen
und Vorlegung von Urkunden Beweis erhoben worden war, und die vom Land-
gericht angenommene Erfolglosigkeit dieses Beweises, insbesondere in dem Maße,
daß auf einen richterlichen Eid nicht zuzukommen war, nur im Urtheil festgestellt
werden konnte. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß der
Geltendmachung dieses prozessualen Verstoßes Seiten des Klägers die Vorschrift
in § 295 der C.P.O. entgcgensteht. Die Revision wendet dem gegenüber ein:
der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Verkündung des Beweisbeschlusses