17.1.4.
Rücktritt des Miethers einer Wohnung vom Vertrage wegen schlechten Rufs des Grundstücks.
Miethvertrag. Rücktritt von solchem. Z69
leistet werden kann, kommen die Landesgesetze, vom 1. Januar 1900 ab die
Vorschrift des § 126 des B.G.B.'s zur Anwendung, die in Verbindung mit dem
Z 128 des B.G.B.'s für die Zukunft keinerlei Zweifel darüber übrig läßt, daß
die vom Gesetz geforderte schriftliche Form durch die Namensunterschrift oder die
Unterzeichnung mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens erfüllt
wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Unterzeichnete außer seinem Namen noch etwas
lesen und schreiben kann oder ob er der Sprache, in der das Schriftstück abgefaßt,
kundig ist oder nicht.
Das Berufungsurtheil ist aber auch dann verfehlt, wenn man davon aus-
geht, daß für die Frage, ob die in § 15 des Genossenschaftsgesetzes geforderte
Schriftform erfüllt ist, das Allgem. L.R. zur Anwendung kommt. Die §§172,
174, 179 Th. I Tit. 5 schreiben vor, daß Personen, die der Sprache, in der das
Instrument abgefaßt ist, unkundig sind, ebenso wie Personen, die nicht schreiben
können, in Fällen, wo es eines schriftlichen Kontrakts bedarf, solchen gerichtlich
oder vor einem Justizkommissar errichten müssen. Schriftliche Verträge solcher
Personen werden den bloß mündlich geschlossenen gleich geachtet. Damit ist
nicht über die Erfüllung der schriftlichen Form bestimmt, sondern
eine mehr als schriftliche Form gefordert. Die §§ 172, 174, 179
a. a. O. finden sich unter dem Marginale „6. Von gerichtlichen Verträgen."
Eine mehr als schriftliche Form fordert das Reichsgesetz aber ohne Unterschied
der Personen nicht. Die §§ 172, 174, 179 a. a. O. finden deshalb keine An-
wendung.
Gefahren für die Personen, die nicht schreiben und lesen können oder die
Sprache des Instruments nicht verstehen, können aus der Nichtanwendung dieser
Schutzvorschriften nicht entstehen. Es versteht sich von selbst, daß solchen Personen
stets der Nachweis offen bleibt, ihre Unterschrift habe nicht die rechtliche Bedeutung
der Willenserklärung, weil sie den Inhalt der Beitrittserklärung nicht gekannt oder
nicht verstanden, und deshalb nicht haben erklären wollen. (Folgt Aufhebung und
Zurückweisung.)
Rücktritt des Mischers einer Wohnung vom Vertrage wegen
schlechten Rnfs des Grundstücks.
Urtheil v. IS. Juni I960. VI. 12. I960.
„Das Berufungsgericht nimmt für erwiesen an, daß das Haus bes Be-
klagten seit langer Zeit verrufen ist, daß in ihm bis in die jüngste Zeit hinein
Unzucht getrieben worden, daß diese Thatsachen in weiteren Kreisen bekannt ge-
wesen seien, und daß sich darin gegenwärtig noch ein Absteigequartier von
Prostituirten befinde. Hierin erblickt es einen Fehler, der die Mietwohnung für
eine anständige Familie unbewohnbar mache und ihr. demnach eine gewöhnlich
vorausgesetzte Eigenschaft nehme. Der Kläger sei hiernach berechtigt, sofort vom
Archiv für Bürger!. Recht und Prozeß. X. 24