14.2.
Aus Sächsischen und anderen Deutschen Gerichten.
14.2.1.
Abtretung einer ererbten Hypothek, Nothwendigkeit eines Zwischeneintrags? Unterschied zwischen dem dinglichen Vertrage und der Eintragsbewilligung, Erfordernisse einer Erklärung, die einen Antrag auf Eintragung im Grundbuche enthalten soll. (§ 873 Abs. 1 und 2 des B.G.B.'s, §§ 40, 41, 13, 19, 29 der Gr. B.O.
322 Hypothek, Zwischeneintrag, Eintragsbewilligung.
II. Ans Sächsischen und anderen Deutschen Gerichten.
Abtretung einer ererbten Hypothek, Nothwendigkeit eines
Zwischeneintvags? Unterschied zwischen dem dinglichen Ver-
trage und der Lintragsbewilligung, Erfordernisse einer Er-
klärung, die einen Antrag auf Eintragung im Grundbuche
enthalten soll. (§ 873 Abs. \ und 2 des B.G.B.'s, §8 HO, Hs,
J(3, K9, 2Y der Gr.B.O.
Beschluß des Kgl. Landgerichts Bautzen vom 27. April 1900. (Zu L. F. 15/00.)
rc. rc.
Auf den dem Gutsbesitzer Gustav Wilhelm H. in N. gehörigen Grund-
stücken Blatt 11 und Blatt 119 des Grundbuchs für N. sind in Abthei-
lung III unter Nr. 20/IX, bez. 1/1 5200 Jl s. A. für den Rentier Andreas R.
in N. hypothekarisch verlautbart. R. ist am 2. Juni 1895 verstorben und hat
als Erben seine Tochter Amalie Auguste verehel. P. in B., die Beschwerde-
führerin, und außerdem drei Kinder zweier verstorbener Töchter hinterlassen, die
sämmtlich den ihnen zufallenden Nachlaß angelreten haben. Der Beschwerde-
führerin ist zufolge des von den Erben anerkannten Willens ihres Erblassers ein
Drittel des Nachlasses zugefallen. Bei der Erbauseinandersetzung sind ihr von
ihren Miterben die sämmtlichen zum Nachlasse gehörigen Hypothekenforderungen ab-
getreten worden. ' -
Die Beschwerdeführerin hat nun die obenerwähnte von ihr zu % ererbte
und zu % ihr von ihren Miterben überlassene Hypothek von 52OO J6 s. A. an
ihren Ehemann, den Riemermeister Carl Hugo P. in B. abgetreten.
Die Berlautbarung dieser Abtretung ist am 21. Januar 1900 von dem
GrundstÜckseigenthümer beim Amtsgericht Bn. zu Gerichtsprotokoll beantragt und
am 15. März 1900 von der Beschwerdeführerin unter Ueberreichung des bei
den Akten befindlichen Erbscheins vor dem Amtsgericht Ba. bewilligt worden. Das
Amtsgericht Bn. hat jedoch die Eintragung der Abtretung im Grundbuche abgelehnt.
1. Es verlangt zunächst den Zwischeneintrag der Beschwerdeführerin als In-
haberin der Hypothek wenigstens insoweit- als sie diese von ihren Miterben über-
tragen erhalten habe.
2. Weiter stellt das Amtsgericht aus, daß es zur Zeit noch an der noth-
wendigen Eintragsbewilligung dieser Miterben mangele, da diese sich auS dem bei-
gebrachten Erbscheinen nicht ergebe.
3. Endlich bemängelt es, daß auch ein zulässiger Antrag auf Verlautbarung
der Forderungsabtretung nicht vorliege, da dieser von der Beschwerdeführerin oder
wenigstens deren Ehemanne gestellt werden müsse, während zur Zeit nur ein
Antrag deS GrundstückseigenthümerS vorhanden sei.
Die gegen diese Entschließung von der verehelichten P. erhobene Beschwerde
wurde zurückgewiesen.