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Zum 1. Januar 1900
Zum 1. Annuar I960.
Mit diesem Tage hält das neue deutsche Recht auch in Sachsen seinen sieg-
reichen Einzug, und das bei uns seit dem 1. März 1865 geltende Bürgerliche
Gesetzbuch muß ihm Weichen.
Der bei der Vollendung unseres Gesetzbuches geäußerte Wunsch,*)
. „daß es Jahrhunderte zum Grundpfeiler und Eckstein des sächsischen Rechtes
dienen möge"
ist also nicht in Erfüllung gegangen. Wohl aber dürfen wir mit Genugthuung
sagen, daß die bei derselben Gelegenheit zum Ausdruck gebrachte Hoffnung,
„daß das Werk zum Segen sein möge für ein schönes Stück unseres deutschen
Vaterlandes"
keine trügerische gewesen ist. Denn unser Gesetzbuch hat sich in den beinahe fünf-
unddreißig Jahren seiner Anwendung durchaus als brauchbare und zuverlässige
Quelle für die Rechtsfindung bewiesen. Seine Sprache war klar und verständ-
lich, hier und da vielleicht sogar gemeinverständlicher, als es mit der Rücksicht auf
logische Schärfe vereinbar erscheint. Sein Inhalt bildete zwar keine Schöpfung
eines neuen, sondern eine gesichtete und verbesserte Zusammenstellung des -schon
bestehenden Rechts; trotzdem hat es sich auch in der neuesten Zeit noch den An-
forderungen des modernen Lebens und Verkehrs völlig gewachsen gezeigt. Durch
eine vorsichtige und geschickte Rechtsprechung waren die Lücken, an denen es nicht
gänzlich fehlte, meist mit Erfolg ausgefüllt, die wirklichen oder vermeintlichen
Widersprüche beseitigt, die unvermeidlichen Kontroversen zum größten Theile er-
ledigt. So befanden wir uns in Sachsen auf dem Gebiete des bürgerlichen
Rechts zuletzt in einer fast phäakischen Sicherheit und Ruhe — und auch aus
diesem Grunde wird es uns nicht leicht, von dem bisherigen, in seinem beschränkten
Wirkungskreise bewährten Gesetzbuche zu scheiden. .
Denn Eins ist gewiß: mag das neue, für ganz Deutschland bestimmte Recht dem
alten nach Form und Inhalt noch so sehr überlegen sein, jedenfalls werden wir bei seiner
Anwendung auch in Sachsen zunächst durch eine Periode des Bersuchcns, des Tastcns,
*) Rede von Langenn's vom 16. 8. 1859. vergl. Sachs. Archiv Bd. 1. S. 54.
Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. X. 1