Literatur.
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geltenden Rechtssätzen. Der zweite Titel erörtert ohne Anlehnung an einzelne §§ des Ge-
setzes den Begriff des Sachenrechts und der Dinglichkeit, bespricht sodann das Nießbrauchs-
und Pfandrecht an Rechten, die Grundstücks-Miethe und Pacht, sowie die Vormerkung, endlich
die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte. Der dritte Titel des Abschnitts behandelt im allgemeinen
das Grundbuch und seine Prinzipien.
In dem zweiten Abschnitte werden die allgemeinen Vorschriften des B.G.B.'s über
Rechte an Grundstücken (§8 873 flg.) kommentirt, die bisher vorliegenden Hefte reichen bis
§ 892. Die Erläuterungen, die der Herr Verfasser hier zu den einzelnen Gesetzesvorschriften
giebt, sind höchst eingehend; um das Maß zu veranschaulichen, sei beispielsweise erwähnt,
daß in dem Sachenrecht von Biermann die Anmerkungen zu 8 873 ca. 2, die zu den
88 863—888 (Vormerkung) ungefähr 4 Seiten füllen, während Fuchs — bei annähernd
gleichem Format — der Erläuterung des 8 873 ca. 23, derjenigen der 8§ 883—888 ca.
33 Seiten gewidmet hat,, ohne daß hiervon ein irgend nennenswerther Theil auf die
Reproduktion der Motive oder der Protokolle der Reichstagskommission entfiele. Der Herr
Verfasser gliedert in seinen Darlegungen den Stoff in der Weise, daß er zunächst die ge-
schichtliche Entwicklung der betreffenden Rechtsnorm, weiter die juristische Konstruktion des
Rechtsverhältnisses und dann die fich darbietenden Einzelfragen erörtert. Er selbst bemerkt,
er nehme nicht das Verdienst in Anspruch, alle Einzelerscheinungen der Literatur in den
Kreis seiner Erörterungen gezogen und den vorhandenen Stoff erschöpfend behandelt zu
haben, den Konstruktionsfragen aber sei nirgends aus dem Wege, gegangen und nirgends
seien die Lösungsversuche der Materialien ungeprüft als Wahrheit entgegengenommen worden.
Dieses Zeugniß, das der Herr Verfasser fich selbst.ertheilt hat, entspricht jedenfalls in seinem
zweiten, ihm günstigen Theile ganz der Wahrheit; der Herr Verfasser ist überall wissen-
schaftlich der Sache auf den Grund gegangen, und seine klar geschriebenen und sehr über-
sichtlich geordneten Ausführungen, deren'Verständniß oft durch beigefügte Beispiele erleichtert
wird, sind, wenn auch vielleicht in einzelnen Punkten der von ihm vertretenen Auffassung
nicht beizupflichten sein mag, überall sehr beachtenswerth.
Das Werk wird demjenigen, der unser Jmmobiliarsachenrecht gründlich durcharbeiten
will, und nicht minder dem mit dessen Handhabung befaßten Praktiker von größten Nutzen
sein und einen werthvollen Bestandtheil unserer Literatur bilden. Möchte die Fortsetzung
und Vollendung nicht allzulange auf fich warten lassen. Hoffmann.
Der Reichscivilprozeß. Von Dr. Hermann Fitting, Geh. Justizrath und o. Professor
zu Halle 9. Ausl. Berlin 1898. I. Guttentag'sche Verlagsbuchhandlung. 744 S.
Preis 7^.
Das Fitting'sche Lehrbuch des Reichscivilprozeßrechts hat sich seit seinem mit dem In-
krafttreten der C.P.O. zusammenfallenden, ersten Erscheinen in dem Maße dem von ihm ver-
folgten Zwecke, rasch in das deutsche Civilprozeßrecht einzuführen, dienstlich erwiesen, daß ein
Wort nochmaliger Empfehlung füglich entbehrlich erscheint. Immerhin möchte ich nicht unter-
lassen, gerade auf diese neueste — gleichfalls durch knappe, klare Sprache ausgezeichnete Auf-
lage hinzuweisen, da sie sich namentlich von. ihren letzten beiden Vorgängerinnen, in denen
der Herr Verfasser der Erörterung seiner eignen, von der herrschenden Lehre und der Recht-
sprechung des Reichsgerichts abweichendene Ansichten einen ziemlichen Raum gegönnt hat,
insofern unterscheidet, als hier die Darstellung sich, dem angedeuteten Zwecke entsprechend,
in der Hauptsache der gemeinen Meinung anschließt. Daß diese Umgestaltung den Werth
des Buches erhöht, bedarf keiner Hervorhebung. . Als besondere Bereicherung der neuen Auf-
lage ist noch die Aufnahme der nicht einfachen Lehre von der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen zu erwähnen.