Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

11.2.2. Unterläßt ein in der Mitgliederliste einer Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaft Eingetragener den Widerspruch gegen die Liste, so gilt nur dann seine Mitgliedschaft als festgestellt, wenn sein Name in der Liste deutlich und genau bezeichnet ist. (§§ 164, 165 ², 168, 169 ² des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1899.)

254 Genossenschaft, Liste, Bezeichnung.
jeder Zeit in der Lage, das durch die Führung des vollen Titels hervorzuheben.
Daß dies beispielsweise seiten der Firma „Julius Bliithner" in Leipzig geschieht,
hat die Klägerin selbst angeführt.
Unterläßt ein in der Mitgliederliste einer Erwerbs- und Ulirth-
schaftsgenossenschaft Eingetragener den Widerspruch gegen die
Liste, so gilt nur dann seine Mitgliedschaft als festgestellt, wenn
sein Name in der Liste deutlich und genau bezeichnet ist.
(88 J6V, Kö5a, XG8, H69a des Reichsgesetzes vom ff. Mai 1s8yy.)
Uriheil des O.L.G.'s Dresden vom 20. Oktober 1899. 0. III. 83/99.
Der Krcditvercin. zu" M., e. G. m. u. H., erhob gegen den Beklagten,
den Gastwirth Gustav Gottfried Heinrich R., Klage auf Genehmigung der
Berichtigung des Eintrags „Friedrich R.", der sich in der beim Amtsgericht
M. geführten Mitgliederliste befindet, in „Gustav Gottfried Heinrich R.", unter
der Behauptung, daß mit dem Namen „Friedrich R." der Beklagte habe bezeichnet
werden sollen.
Die in erster Instanz erfolgte Klagabweisung wurde bestätigt aus folgenden
Gründen:
Es mag, als der Vorstand des Klägers gemäß § 1641 des Gesetzes vom
1. Mai 1889 dem Amtsgerichte M. die erforderlichen Unterlagen mittheilte, auf
Grund deren dieses nach § 36 der Bekanntmachung vom 11. Juli 1889 die
Mitgliederliste neu anzulegen hatte, die Absicht bestanden haben, mit dem unter
Nr. 111 dieser Liste aufgeführten Namen „Friedrich R." den Beklagten zu be-
zeichnen. Aber diese Absicht allein kann zur Feststellung der Mitgliedschaft dieses
Letzteren auf Grund § 168 desselben Gesetzes nicht für genügend angesehen werden.
Wenn dieses Gesetz in § 165 Abs. 2 abweichend von dem zeitherigen Rechte
(Gesetz vom 4. Juli 1868) den in der Liste Eingetragenen ein Widerspruchsrecht
einräumt und, falls dieses Recht nicht oder ohne Erfolg ausgeübt wird, ihre Mit-
gliedschaft als festgestellt erklärt, so muß es, was auch zumal mit Rücksicht auf
die formalistische Strenge der Vorschriften in 8 168 als selbstverständlich anzusehen
ist, davon ausgegangen sein, daß die in § 168 vorgesehenen weittragenden Folgen
nur zum Nachtheile desjenigen eintreten können, dem bei der Einsichtnahme der
Liste bei einiger Aufmerksamkeit nicht hat entgehen können, daß auch er als Mit-
glied habe aufgeführt werden sollen; denn es können nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen nur gegen denjenigen, dem Anlaß zur Erhebung des Widerspuchs ge-
boten war, die vom Gesetze an die Unterlassung des Widerspruchs geknüpften nach-
theiligen Folgen eintreten.
Mögen daher auch geringe Abweichungen eines in der Liste aufgeführten
Mitgliedernamens von dem richtigen Namen des damit Bezeichneten den Letzteren,
wenn er seine Mitgliedschaft nicht anerkennen will, noch nicht von der Erhebung
des Widerspruchs gemäß 8 1652 und von den Folgen seiner Unterlassung (8 168)

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