11.1.5.
Ansprüche an die Bestimmtheit des Klagantrags.
248 Bestimmtheit des KlagantragS.
nichts Weiter angegeben, als daß es sich um einen Termin zur Erzwingung eines
OffenbarungSeides, den sie anläßlich eines Streits über eine Erbauseinandersetzung
von ihrem Vater verlangte, gehandelt habe. Daß der Sachstand dazu Anlaß ge-
boten habe, den Vorwurf des Betrugs auszusprechen, ist in keiner Weise erficht- •
lich. Geradezu gegen die Annahme, daß die Klägerin sich darauf beschränkt habe,
in sachlicher Weise das ihr zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich Erscheinende
vorzubringen, spricht die Aussage des Zeugen K., insofern er berichtet, daß der
die Verhandlung leitende Richter sich veranlaßt gesehen habe, der Klägerin den
Mund zu verbieten.
Hiernach fehlt es für die Annahme, daß die Klägerin, die an sich eine schwere
Ehrverletzung darstellende Behauptung, ihr Vater habe sie oder ihre Kinder be-
trogen, unter Umständen und in einer Weise aufgestellt, nach denen eine Absicht
derselben, diesen zu beleidigen, nicht angenommen werden könne, nicht nur an
der Angabe von positiven Gründen, sondern eS steht geradezu fest, daß für eine
solche Annahme tatsächliche Unterlagen zur Zeit nicht vorhanden sind. rc. rc.
Nicht zutreffend ist es ferner, wenn die Vorinstanz, was die vom Beklagten
zu der Badereise nach MiSdroy gegebenen 333 jft anlangt, das Widerrufsrecht
des Beklagten deshalb für ausgeschloffen erachtet hat, weil daS Geld zu einem be-
stimmten Zwecke gegeben und bestimmungsgemäß verwendet, worden ist. Das
Geld ist gegeben worden, damit die Klägerin mit ihren Kindern sich einige Wochen
hindurch in einem Seebade aufhalten könne, danach muß die der Schenkung bei-
gefügte Zweckbestimmung als eine lediglich zum Besten der Beschenkten getroffene
angesehen werden. Der Umstand, daß der Beklagte den Wunsch hegte, durch die
zeitweilige Abwesenheit der Klägerin von St. zu erreichen, daß die von dieser mit
ihrem jetzigen Ehemanne angeknüpften Beziehungen sich wieder lösten, kann hieran
nichts ändern, es war dies ein Motiv, durch das die Schenkung selbst, insbe-
sondere die Gebahrung der Klägerin mit dem ihr geschenkten Gelbe nicht beeinflußt
wurde. ES liegt somit der in 8 1056 Th. I Tit. 11 des Allg. L.R.'S geregelte
Fall vor, in welchem auch bei einer Schenkung mit bestimmtem Endzweck das
Recht des Widerrufs besteht." rc.
Ansprüche an die Vefttnrlnthett des Alagantrags.
Urtheil vom 26. März 1900. VI. 9/1900.
' Der Kläger hatte einen Theil seines Hauses in M. an eine Brauerei zum
Betriebe einer Schankwirthschast vermiethet; der Betrieb erfolgte durch einen Unter-
miether der Brauerei. Der Kläger behauptete, die Wirthschast werde nicht ord-
nungsmäßig betrieben, und wollte in erster Linie den Untermieter beseitigt wissen,
eventuell stellte er den Antrag, die Hauptmietherin zu verurteilen, für ordentliche
und saubere Wirtschaft in den ermietheten Restaurationsräumlichkeiten zu sorgen
und zu diesem Zwecke entweder den Aftermiether aus den ermietheten Restaurations-