11.
Gerichtliche Entscheidungen
11.1.
Aus dem Reichsgerichte.
11.1.1.
Verpflichtungen des Mäklers, dem eine Provision für Zuweisung eines Käufers versprochen worden ist, nach der Zuweisung sich jeder Handlung, die auf Verhinderung des Zustandekommens des Vertrags abzielt, zu enthalten.
MLklervertrag.
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kann, und daß also die oben bekämpften Darlegungen nur auf den Fall der
nachträglichen Ausschließung des Briefes passen, auf den sie freilich nicht be-
schränkt sind.
Selbstverständlich entsteht eine giltige Buchhypothek nach § 873 D. B.G.B.
nur dann, wenn zur Zeit der Eintragung, im Grundbuche auch die
Einigung beider Betheiligten über den Ausschluß des Briefs vorhanden ist, oder
wenigstens nachher noch zu Stande kommt. Läßt der Eigentümer gegen den
ausdrücklichen Willen seines Gläubigers oder ohne ihn erst zu fragen, eine Buch-
hypothek eintragen iy der irrigen Annahme, derselbe werde schon damit zufrieden
sein, so steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem
Grundstücke mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklänge, und der Gläubiger
als derjenige, dessen Recht, die Hypothek, nicht richtig eingetragen ist, kann nach
Z 894 D. B.G.B. die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs, also
zu der Löschung des Vermerks: „Hypothekenbrief ausgeschlossen" und infolge
dessen zur Ertheilung des Briefes vom Eigenthümer als demjenigen, dessen Recht,
das Eigenthum, durch die Berichtigung getroffen wird, verlangen. Die Kosten-
Pflicht, die den Eigenthümer treffen muß, ist ein Druck, stark genug, um diesen
zur Vorsicht zu mahnen.
Na chwort. Bei Durchsicht des Korrekturbogens erlange ich Kenntniß von
der Ansicht Max Fischer's. Ich glaube aber ein Eingehen darauf ersparen zu
können, da sie auch keine weiteren Gründe enthält, als die ich widerlegt zu
haben hoffe.
Gerichtliche Entscheidungen.
I. Aus dem Reichsgerichte.
Verpflichtung des Mäklers, dein eine Provision für Zuweisung
eines Aäufers versprechen werden ist, nach der Zuweisung sich
Zeder Handlung, die auf Verhinderung des Zustandekommens
des Vertrags abzielt, zu enchalten.
Urtheil vom 12. Februar 1900. VI. 383/99.
Der Beklagte hat behauptet, daß der Kläger nicht nur keine Bemühungen
zum Zustandekommen des Geschäfts aufgewendet, sondern dem Zustandekommen
dadurch entgegengewirkt habe, daß er dem S. (dem nachmaligen Käufer des
Gutes H.) noch ein anderes Gut zum Ankauf vorgeschlagen habe. Das Be-
rufungsgericht stellt fest, daß dem Kläger die Provision für den bloßen Nachweis
eines Kauflustigen versprochen und zu zahlen gewesen sei, und erklärt es für uner-
heblich, ob der Kläger im Lause , der Verhandlungen zwischen dem S. und dem