Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

Grohmann, Buchhypothek. Zustimmungd. Gläubigersz. Ausschluß d. Hyp.-Briefs. 23b
auf die Denkschrift zur G.B.O. bei § 18 des Entwurfs. Er sagt:. „Die Be-
willigung zur Eintragung (nämlich der Ausschließung des Hypothekenbriefs) muß
nach G.B.O. § 19 von dem ertheilt werden, dessen Recht von der Eintragung
betroffen wird; Passivbetheiligte in diesem Sinne sind hier der Hypothekengläu
biger und der Grundstückseigenthümer, beide müssen daher die Bewilligung er-
klären." Denselben Grund macht auch Grützmann geltend, indem er Seite 280
a. O. sagt: „Vom Verzichte aus den Brief wird das Recht beider Theile be-
troffen; es müssen also auch beide Theile die Eintragung des Verzichts bewilligen."
Außerdem behauptet er noch S. 279: Das einseitige Verlangen des Grundstücks-
eigenthümers, eine Buchhypothek einzutragen, sei ein Eintragungsantrag unter
einem Vorbehalte, dem der Grundbuchsbeamte nach Z 16 G.B.O. nicht Statt
geben dürfe.
Wenden wir uns zunächst zu dieser letzteren Begründung, so will es mir
nicht recht in den Sinn, daß das Verlangen des Eigenthümers, eine Buchhypothek
einzutragen, ein Antrag unter einem Vorbehalte im Sinne von 8 16 G.B.O.
sein soll. In der Denkschrift wird der entsprechende § 15 des Entwurfs mit dem
Satze begründet: „Dem Grundbuchbeamten wird durch diese Vorschrift die Prü-
fung der Frage erspart, ob nach der gegenwärtigen Sachlage die Eintragung,
wirklich begehrt sei." Hiernach kann man unter Vorbehalten im jetzt fraglichen
Sinne doch nur solche Erkärungen verstehen, die den Grundbuchbeamten in
Zweifel stürzen, ob der Antragsteller überhaupt oder jetzt schon etwas eingetragen
haben wolle oder nicht, also, wie OAR. Kranichfeld bei § 16 seiner G.B.O. mit
Recht bemerkt: „Bedingungen und Voraussetzungen, die dem Anträge als Selbst-
beschränkung beigefügt sind." Darunter gehört aber die Erklärung des Eigen-
thümers, er wünsche eine Buchhypothek, doch wohl nicht; denn bei dieser
weiß der Grundbuchbeamte ganz genau, was er zu thun und zu lassen hat,
nämlich, daß er dem Einträge den Zusatz: „Hypothekenbrief ausgeschlossen" bei-
fügen soll.
' Aber abgesehen von Obigem darf man wohl den eben bekämpften Grund
auch deshalb nicht als stichhaltig gellen lassen, weil § 16 G.B.O. lediglich eine
Soll-Vorschrift enthält, und weil die Verletzung bloß instruktioneller Vor-
schriften bekanntlich keinen Einfluß auf die rechtliche Giltigkeit der Rechtsgeschäfte
ausübt.
Aber auch der andere Grund schlägt nicht durch; denn es ist nicht richtig,
daß vom Verzichte auf den Hypothekenbrief in dem jetzt behandelten Falle der
Begründung einer Buchhypothek das Recht beider Theile betroffen würde.
Für den in Aussicht genommenen Hypothekengläubiger kann es sich natürlich bloß
um das Recht auf den Brief handeln, das sich als ein Theil des weiter gehen-
den Rechtes auf Briefhypothek darstellt.
Es ist doch wohl klar, daß man unter diesem Rechte auf den Brief nicht
die bloße vom Gesetze eröffnete Möglichkeit, einen solchen zu erlangen, verstehen

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