8.3.
Düringer, Dr. A., und Hachenburg, Dr. W., Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (mit Ausnahme des Seerechts) auf der Grundlage des B.G.B. erläutert.
(Reichsgerichtsrath Hoffmann)
8.4.
Goldmann, S., Justizrath, Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
(Reichsgerichtsrath Hoffmann)
198
Literatur.
es in seither der Verschiedenartigkeit des in Deutschland geltenden Privatrechtes mit sich
trug. Dieses Gewinnes wird man sich beim Studium der sechsten Auflage-des .vorliegenden
Werkes deutlich bewußt. Landgerichtsdirektor Fuchs, Leipzig.
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1697 (mit Ausschluß des Seerechts) auf der
Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erläutert von Dr. A. Düringer, Oberlandes-
gerichtsrath in Karlsruhe und Vr. W. Hachenburg, Rechtsanwalt in Mannheim.
Erstes Buch: Handelsstand nebst einem Anhang, enthaltend die auf. die Handelsregister-
sührung bezüglichen Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit. Mannheim. Druck und Verlag von I. Bensheimer. 1898.
Der vorliegende Kommentar des Handelsgesetzbuches reiht sich seinen ausgezeichneten
Vorgängern auf's würdigste an. Die Erläuterungen der einzelnen Gesetzesvorschriften sind
ausführlich und systematisch zusammenfassend, werthvoll besonders auch durch vielfältige
Ausblicke auf das bürgerliche Recht, zugleich ansprechend in der Form und übersichtlich ge-
ordnet, wie es der Zweck eines Kommentars erfordert. Neben den Gesetzesmaterialien sind
Literatur und Rechtsprechung erschöpfend berücksichtigt. Das Werk möge zahlreiche Freunde
finden- Landgerichtsdirektor Fuchs, Leipzig.
Das Handelsgesetzbuch vom .10. Mai 1697 (mit Ausschluß des Seerechts) erläutert von
Samuel Goldmann, Justizrath, Rechtsanwalt am Kammergericht, Berlin. Franz
Bahlen. (Lieferung 1, Bogen 1—8, Preis 2 Jl 40 ^.)
Der Herr Verfasser hat sich zum Ziele gesetzt, einen auf wissenschaftlicher Grundlage
ruhenden, zugleich aber die Bedürfnisse der Praxis voll berücksichtigenden Kommentar zum
H.G.B. auszuarbeiten, dabei auch die Beziehungen, in denen die Bestimmungen des Handels-
rechts zu denen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes stehen, aufzusuchen und zu erörtern.
In den Erläuterungen zu den §§ 1—27 des H.G.B.'s, welche in dem vorliegenden ersten
Hefte enthalten find, hat der Herr Verfasser die Aufgabe, die er sich gestellt, sehr gut gelöst.
Die übersichtlich geordneten Anmerkungen legen den Inhalt der erläuterten Paragraphen
unter Besprechung zahlreicher Einzelsragen in wissenschaftlicher Weise dar unter ausgiebiger
Berücksichtigung der Literatur und der Ergebnisse der Rechtsprechung, namentlich derjenigen
des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts, und gehen in sehr ausführlicher Weise
auf die neben den betreffenden Specialvorschriften des H.G.B.'s in Betracht kommenden Be-
stimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts ein. Das Werk, das ungefähr 60 Druck-
bogen zum Preise von 18^ umfassen und in rasch aufeinanderfolgenden Lieferungen er-
scheinen soll, wird, wenn der Inhalt der weiteren Lieferungen dem der jetzt vorliegenden
entspricht, für das Studium des Gesetzes und für dessen praktische Handhabung vorzüglich
brauchbar sein. Hoffmann.
Wesen und Inhalt des Pfandrechts von vr. E. Freiherr von Schwind, Professor
in Graz. Jena 1899. Verlag von G. Fischer. 202 S. (5 J$ 60 xH.).
Die das Heft 1 des H. Bandes der „Abhandlungen zum Privatrecht und Civilprozeß
des Deutschen Reichs, herausgegeben von Profesior vr. O. Fischer in Breslau" bildende
umfangreiche Arbeit vereinigt zwei verschiedene Aufgaben, die geschichtliche Entwicklung des
Pfandrechts und die dogmatische Darstellung desjenigen des B.G.B.'s. Verfasser beab-
sichtigte zunächst nur eine Pfandrechtsgeschichte für die Gebiete des preußisch-sächsischen und
des bayrisch-österreichischen Rechts zu schreiben. Streitfragen dieses früheren Rechts sind
nach Möglichkeit vermieden, damit nicht die Klarheit der Grundbegriffe darunter leide. Als
Germanist hat der Verfasser deutsches Recht ausschließlich wiedergegeben und damit die gewohnten
Gleise römischer Rechtsforschung durchbrechend dem Ziele zugestrebt, dem sich gegen Brinz und