7.2.11.
Kommt einer Mutter, die am 1. Januar 1900 zum zweiten Male Wittwe war, die elterliche Gewalt über ihre erstehelichen Kinder zu? B.G.B. § 1697.
Mutter, Wieder» erheirathung, elterliche Gewalt.^ 19Z
Auch insoweit muß aber die vorliegende Urkunde für ausreichend erachtet
werden.
Zwar sind, wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat, dienäheren Bestimmungen
des Geschäftes hier nicht in der Eintragsbewilligung, sondern in dem rechts-
geschäftlichen Theile der Urkunde aufgeführt, während die Worte in der Urkunde
„unter den in der Eintragsbewilligung enthaltenen Bestimmungen" dem Wortlaute
nach nicht eine Bezugnahme auf diesen Theile der Urkunde, sondern nur auf die
„Eintragsbewilligung" enthalten. Allein hieraus ist nichts zu Ungunsten der Be-
schwerdeführer zu folgern. Denn diese unrichtige Fassung der Bezugnahme er-
klärt sich aus der irrthllmlichen Meinung der Beschwerdeführer, daß der rechts-
geschästliche Theil der Urkunde und die Eintragsbewilligung zusammen ein Ganzes
bilden. Die Beschwerdeführer haben mithin zweifellos das Richtige gewollt und
sich nur nicht klar ausgedrückt. Es kann deshalb auch hier, keinem Bedenken
unterliegen — wenngleich nicht verkannt werden soll, daß die ganze Fassung der
streitigen Urkunde nicht glücklich und wohl geeignet ist, zu Zweifeln Veranlassung
zu geben, — die vorliegende Eintragsbewilligung als eine zur Verlautbarung
der beantragten Hypothek ausreichende Unterlage zu erachten.
Der Beschwerde war mithin stattzugeben.
rc. rc.
Aommt einer Mutter, die am *. Januar *900 zum zweiten
Male rvittwe war, die elterliche Gewalt über ihre erstehelichen
Aindev zu? B.G.B. § *697.
Beschluß der VI. Civilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. Januar 1900. B F. 1/00.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Ueberlassung des Vermögens ihrer noch
unmündigen Kinder erster Ehe zum Zwecke der Verwaltung und Nutznießung
und begründet dieses Verlangen damit, daß ihr .seit dem Inkrafttreten des
Deutschen B.G.B. die elterliche Gewalt über diese Kinder zustehe. Dieser Rechts-
meinung läßt sich mit Rücksicht darauf, daß sie nach dem Tode ihres ersten
Mannes eine neue Ehe eingegangen ist, nicht. beipflichten (§ 1697 B.G.B. und
Artikel 203 des Einf.-Ges. z. B.G.B.). Zwar ist diese zweite Ehe durch den
Tod ihres Gälten vor dem 1. Januar 1900 wieder aufgelöst worden. 'Allein
die elterliche Gewalt einer Mutter, die nach dem 1. Januar 1900 sich
anderweit verheirathet, über ihre erstehelichen Kinder lebt nach dem Tode des
zweiten Mannes nicht wieder auf. Mit dieser aus dem eit. § 1697 sich ohne
Weiteres ergebenden Folgerung würde man in Widerspruch gerathen, wenn man
einer Mutter, die am 1. Januar 1900 bereits zum zweiten Male Wittwe ist.,
die Gewalt über ihre Kinder aus erster Ehe zubilligen wollte. Die Rechtsfolgen
der Wiederverheirathung können unmöglich eine- verschiedene Gestalt annehmen,
je nachdem die zweite Ehe vor oder nach dem 1. Januir 1900 geschlossen wurde.
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß X. 13