7.2.8.
Genügt für die Eintragung des Zinsfußes die Angabe eines Maximalsatzes? (§ 1115 des B.G.B.'s.)
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Zinsfuß, Eintragung, Maximalsatz.
Der Gesetzgeber wurde sonst die letzteren neben den anderen Nebenleistungen in
§ 1178 Abs. 1 S. 1 B.G.B. nicht besonders hervorgehoben haben. Die hier
fraglichen Kosten stehen vielmehr den Schädenforderungen deS Hypothekengläubigers
nahe, von denen in den Motiven S. 650 (Mugdan S. 363) gesagt wird,
für sie sei die Sicherungshypothek das geeignete Mittel zur Sicherstellung des
Gläubigers.
Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Durch sie wird der
von der Beschwerdeführerin gleichzeitig gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung
des Eintrags einer Vormerkung gegenstandslos.
Genügt für öle Eintragung des Zinsfußes die Angabe eines
rNaximalfatzes? (§ W5 des B.G.B.'s.)
Beschluß des Kgl. Landgerichts Bautzen vom 26. Januar 1SOO (B. P. 4/00).
rc. rc.
Der Beschwerdeführer hat laut einer bei dem Amtsgericht Sebnitz eingereichten,
gerichtlich beglaubigten Urkunde der landständischen Bank des Kgl.' Sächs. Mark-
grasenthumS Oberlausitz wegen eines ihm gewährten Darlehns von 6400 Mk. an
seinem Grundstücke Bl. 10 des Grundbuches für U. Hypothek bestellt. Zugleich
hat er sich den aus der Urkunde des Näheren ersichtlichen Bedingungen über die
Verzinsung des Darlehns, deren Höhe sich zwischen 3 Va und 5 vom Hundert
jährlich bewegt, unterworfen. Er hat weiter die Eintragung dieses DarlehnS von
6400 Mk. sammt „Zinsen bis zu 5 vom Hundert" für die vorgenannte Bank
auf dem betreffenden Grundbuchblatte beantragt. Das Amtsgericht hat aber durch
Beschluß vom 21. Januar 1900 eS abgelehnt, die Verzinsung in der beantragten
Fassung einzutragen, mit der Begründung, daß durch einen derartigen Eintrag
der § 1115 des B.G.B. verletzt werde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
mußte für begründet erachtet werden.
Die Vorschrift der erwähnten Gesetzesbestimmung besagt, daß bei der Ein-
tragung einer verzinslichen Hypothek „der Zinssatz" angegeben werden müsse.
Sie ist, wie dem Amtsgerichte zuzugeben ist, zwingender Natur. Allein diesem
Erfordernisse wird auch durch die Fassung „Zinsen bis zu 5 vom Hundert" ge-
nügt. Denn jene Vorschrift will offenbar nur die Höhe der Haftung des
Grundstücks für die mit der Hypothek verbundenen Nebenleistungen im Grund-
buche angegeben wissen. Im vorliegenden Falle soll aber das Grundstück nach
Eintragsbcwilligung in einer Maximalhöhe von 5 Prozent haften. In der
Angabe dieses Maximalsatzes im Grundbuche ist aber die vom Gesetz erforderte
Eintragung des Zinssatzes unbedenklich zu finden, wie ja auch schon die bis-
herige sächsische Praxis einen derartigen Maximalzinseintrag auf Grund des die
Verlautbarung des „Zinsfußes" vorschreibenden 8 137 der Gerichtsordnung nicht
beanstandet hat. — Zu vergleichen auch die Motive in Haidlen, Bürgerl. Gesetz-