7.2.5.
Ist die Eintragung einer Sicherungshypothek für mehrer Forderungen, deren Gesammtsumme den Betrag von 500 Mk. übersteigt, von denen jedoch eine jede einzelne weniger als 500 Mk. beträgt, zulässig? (§ 866 C.P.O.)
Zwang svollstreckuiig, Sicherungshypothek. 183
selbständige Pfändung derartiger Papiere, zu denen insbesondere auch die unvoll-
kommenen Jnhaberpapiere zu rechnen sind, ist daher unter der Herrschaft des jetzt
gellenden Privatrcchts nicht mehr durchführbar.
Vergl. Rehbein, Komm, zum B.G.B. S. 77/78.
Trotz jener Vorschrift, die für die meisten Deutschen Staaten völlig neues
Recht bringt, ist der §.722 der früheren C.P.O. unverändert in den § 821 der
jetzigen C.P.O. übernommen worden. Hätte der Gesetzgeber der früheren Be-
stimmung eine solche Tragweite beigemcssen, daß ihr auch die unvollkommenen
Jnhaberpapiere zu unterstellen wären, so hätte es nahegelegen, ihre Fassung bei
der Revision des Gesetzes zu ändern, um so den Einklang mit dem neuen Civil-
recht herzustellen.
Die Beschwerde war daher zu beachten. •
Ist die Eintragung einer Lichernngshyxothek für mehrere
Forderungen, deren Gesammtsumme den Betrag von 300 Alk.
übersteigt, von denen jedoch eine jede einzelne weniger als
300 rNk. beträgt, zulässig? (§ 866 L.p.01.)
Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 1900. B. C. 9/00.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung von Sicherungshypotheken
auf mehreren Grundstücken des Schuldners des Antragstellers wegen Forderungen
von zusammen 422,31 J(s unter Bezugnahme aus die Vorschrift in § 866 Abs. 3
C.P.O. als unzulässig abgelehnt, weil keiner der dem Antrag zu Grunde liegen-
den Schuldtitel auf einen 300 Jt übersteigenden Betrag lautet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Die angezogene Vorschrift, Inhalts deren eine Sicherungshypothek auf Grund
eines Vollstreckungsbefehls überhaupt nicht und auf Grund anderer Schuldtitel
nur für eine den Betrag von 300 Jt> übersteigende Forderung eingetragen werden
darf, ist abgesehen von den besonderen Gründen, die zum Ausschluß des Voll-
strcckungsbefehls als Mittels zur Erlangung einer Sicherungshypothek geführt
haben, in der Reichstagskommission damit gerechtfertigt worden, daß hierdurch die
Belastung des Grund buchs mit kleinen Hypotheken vermieden werde und daß
ferner für die auf den Personalkredit hin gewährten kleinen Darlehen nicht der
Anspruch auf Realsicherheit gewährt werden dürfe (Hahn, Materialien Bd. VIII
S. 425). Wollte man die zur Entscheidung stehende Frage lediglich aus diesen
gesetzgeberischen Motiven beantworten, so müßte man sie mit dem Amtsgericht
verneinen. Der Eintrag einer Sicherungshypothek im vorliegenden Fall würde
zwar nicht gegen den ersterwähnten Zweck der Vorschrift, wohl aber gegen die zu
ihrer Begründung weiter geltend gemachte sozialpolitische Erwägung verstoßen,
denn, wenn jeder von mehreren Forderungen für sich wegen ihrer Natur der
Immobiliarkredit zu versagen ist, so läßt es sich füglich nicht rechtfertigen, der