7.1.3.
Zu §§ 152, 155 der Gewerbeordnung. Vereinigung zur Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen. Verrufserklärung im Sinne von § 155. Eingriff in die freie gewerbliche Bethätigung eines Andern.
Zu §§ 152, 153 der Gew.-Ord.
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nommene Schutzrecht auch deswegen zu versagen, weil Nahrungs- und Genuß-
mittel nicht als Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891
gelten können. Das Patentgesetz hat Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und
Arzneimitteln von der Patentfähigkeit ausgeschlossen, soweit die Erfindungen nicht
ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen. Es ist dies
geschehen, um die Möglichkeit offen zu halten, daß derartige Gegenstände mittels
eines anderen Verfahrens gewonnen werden, und um die nachtheiligen Folgen
für das Gemeinwohl zu vermeiden, die in diesem Falle aus der Patentirung der
Gegenstände selbst sich ergeben würden. Wenn nun auch der Schutz der Ge-
brauchsmuster zeitlich enger begrenzt ist als das durch ein Patent begründete Aus-
schließungsrecht, so würde es doch dem Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891
nicht entsprechen, den Schutz der sog. kleinen Erfindungen auch auf solche Gegen-
stände zu erstrecken, für die nach dem Patentgesetz im Interesse der allgemeinen
Wohlfahrt ein Ausschließungsrecht nicht begründet werden soll. Danach recht-
fertigt sich eine einschränkende Auslegung des Musterschutzgesetzes. Daß die nach
der Vorschrift der Klägerin präparirten Körnerfrüchte Nahrungs- oder Genußmittel
sind, unterliegt keinem Zweifel. Ist mach Vorstehendem ein des Musterschutzes
fähiger Gegenstand nicht vorhanden, so ist durch die Eintragung in die Muster-
rolle ein Schutzrccht nicht zur Entstehung gelangt.
Iu 88 \52, J55 der Gewerbeordnung. Vereinigung zur Er-
langung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen. Verrufs-
erklärung im Sinne von 8 J53. Eingriff in die freie gewerb-
liche Betätigung eines Andern.
I.
Urtheil vom 11. März 1839. I. 32/99.
Im Jahre 1898 entstanden in Hamburg und den umliegenden Orten
Differenzen zwischen den das Bäckereigewerbe selbstständig betreibenden Meistern
und den Bäckergehilfen. Diese strebten eine Veränderung namentlich insoweit
an, als sie die Einrichtung, daß der Gehilfe bei dem Bäckereiinhaber Wohnung
und Kost erhält, beseitigt wissen wollten. Der Lauf der Verhandlungen legte die
Annahme nahe, daß eS Seiten der Gehilfen zu einem Streik gegenüber den-
jenigen Bäckereiinhabern kommen werde, die sich diesen Forderungen nicht fügen
würden.
Am 29. April 1889 wurde in einer Versammlung selbstständiger Bäcker-
meister eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen:
Wir, die Unterzeichneten Bäckereiinhaber, verpflichten uns, für den Fall
eines Streiks oder Boykotts, welcher durch die Bäckergesellen bezw. Gehülsen im
Bäckereibetriebe in Hamburg oder den Nachbarstädten veranlaßt ist, keinem
Brothändler, Brotträger, Wirth oder Kutscher, Backwaaren irgend welcher Art,'