Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

6.3. Mehrheit kompensabler Forderungen

Breit, Mehrheit kompensabeler Forderungen. 121
nicht einem technischen Nutzzwccke dienen und auch nicht als Spielzeug erachtet
werden können. Die Schiffe sind 6 bis 7 m lang, haben 1 w Tiefgang , sind
aus 2 nun starkem Stahlblech hergestellt, haben einen Elektromotor und ihre Be-
dienung setzt die anstrengende Thätigkcit eines geschickten Mannes voraus. Solche
Gegenstände kann man nicht als Spielzeug bezeichnen, auch nicht als Spielzeug
im höheren Sinne des Wortes. Die Schiffe dienen auch nicht einem Gebrauchs-
zweck, man will nicht die Geschwindigkeit erhöhen, die Lenkbarkeit erleichtern und
dergl., sondern nur dem Binnenländer das Manöbriren von Kriegsschiffen vor-
führen." Das Landgericht hat dtn Charakter des Schiffsmodelles als Gebrauchs-
gegenstand zu Unrecht verneint. Das Schiffsmodell ist ein Lehrmittel; weshalb
sollen aber Lehrmittel keine Gebrauchsgegenstände sein? Es wäre verkehrt, wenn
man einen „materiellen" Gebrauchszweck verlangen wollte. Es giebt auch Ge-
brauchsgegenstände, die keinem „technischen Nutzzwecke" dienen?")
Fortsetzung folgt.

Mehrheit ksmxensabeler Forderungen.
Von Referendar James Breit in Leipzig.
I.
I. Die' Frage, welche von mehreren Forderungen, die dem Gläubiger gegen
denselben Schuldner zustehen, durch Aufrechnung mit einer zur Gesammt-
befriedigung nicht ausreichenden Gegenforderung getilgt wird, beantwortete sowohl
das preußische Landrccht wie das sächsische Recht schlechthin nach den gleichen
Grundsätzen wie den Fall einer nicht alle Forderungen deckenden Zahlung. In
8 375 I. 16 A.L.R. heißt es:
„Ist der Schuldner seinem Gläubiger mit mehreren Forderungen verhaftet,
so finden bei der Kompensation eben die Grundsätze wie bei der Zahlung in-
soweit statt, als überhaupt die Kompensation der Gegenforderung gegen mehr
als eine Forderung zulässig ist",
und ebenso kurz bestimmt § 993 S.G.B.:
„Stehen sich mehrere Forderungen gegenüber, gegen welche aufgerechnet
werden kann, so kommen rücksichtlich der Frage, mit welcher Forderung auszu-
rechncn ist, die Vorschriften über die Zahlung bei dem gleichzeitigen Vorhanden-
sein mehrerer Fordexungen zur Anwendung".
Gleichgültig ist für die vorliegende Untersuchung zunächst, daß die land-
rechtlichen Normen über die Anrechnung einer unzulänglichen Zahlung von denen
des sächsischen Gesetzbuchs in verschiedener Hinsicht abweichen. Nach § 977
S.G.B. hat der Schuldner — abgesehen von dem Specialfalle des Zins- und
Kostenrückstandes — das unbedingte, durch den Widerspruch des Gläubigers nicht
U6) Vergl. mein Recht der Erfindungen und der Muster, S. 71 flg.

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