Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

11. Reccareds I. Sammlung des westgothischen Volksrecht und deren Beziehung zum Volksrecht der Baiern

IX.

Neecareds I. Sammlung
des
westgothischen Volksrechts und deren Beziehung zum
Volksrecht der Baiern.
Von
Dr. MsrKel in Berlin.

Die aus dem Kloster Corbie in. der Normandie nach der Be-
nediktinerbibliothek 8. Gerrnain äes Pres gebrachte Pergamenthand-
schrift , aus welcher Blume die Fragmente einer alten westgothischen
Gesetzgebung publicirt hat:
Die westgothische Antiqua oder das Gesetzbuch Reccared des
ersten re. herausgegeben von Fr. Blume 1847. (mit einer
lateinisch bearbeiteten Ausgabe des. Textes: Reccareäi Wisigo-
thorum regis antiqua collectio U. s. w.)
ist im Jahre 1839 vom verstorbenen Dr. Heinrich Knust für die
Monumenta Germaniae historica gründlich untersucht und benützt
worden. Sie enthält Werke des Hieronymus und Gennadius, von
welchen 13 Blätter über den Bruchstücken der westgothischen Gesetze,
andere über einzelnen Stücken der westgothischen Lex Romana und
des Grammatikers Asper geschrieben worden sind, und befindet
sich jetzt in der königl. Bibliothek zu Paris (8. Germain Nro. 1728).
Blume ordnete die von Knust entzifferten Fragmente nach der in
den alten Capitelzahlen (277—336) noch erhaltenen Richtschnur als
den zehnten und fünf Blätter des eilften Quaternio einer im 7. Jahr-
hundert geschriebenen Handschrift. Daß aber darin eine der älteren
Redactionen des westgothischen Gesetzbuchs vorliegt, lehrt der Inhalt
Zeitschrift f. deutsches Recht >r. Dd. ,. 19

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