Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Meiste:

Ausgabe des Schwabenspiegels 8. v. „Bergwerk" S. 258 es heißt:
„können nicht ohne des Landesherrn Erlaubniß angelegt werden,
der die Voigtei darüber behält a. 197." Wir, und Andere schon
lange vor uns, nehmen die Stelle aber so: der Schatz (tdesaurus)
ist regal, nicht aber auch das Fossil, namentlich Silbererz nicht.
Letzteres kann aber jeder Dritte mit Zustimmung des Grundherrn
unter dessen Grund und Boden abbauen, doch gebührt dann diesem
das Recht der Voigtei hinsichtlich dieses Bergbauunternehmens.
Die Gründe für diese Auffassung haben wir in unserer Schrift:
der Bergbau und das Bergregal 1843, zusammengestellt, und Stein-
beck hat sie a. a. O. mitgetheilt. Wir fügen hier nur noch hinzu,
daß man bei weiteren geschichtlichen Forschungen immermehr zu der
Ueberzeugung gelaugt, daß der Bergbaubetrieb in Teutschland von
jeher frei war, d. h. daß Bergleute auch'schon vor der Aus-
bildung der Bergregalität ein Recht hatten, mit Zustimmung der
Grundherrn Bergbau zu treiben. In soweit treten wir auch der
Ansicht Karsten's bei.
Die Berg- und Hüttenkunde war damals eine edle, seltene.
Daher gestand auch der Grundherr den Bergleuten, die ein nützli-
ches Fossil, namentlich Silber auf seinem Grund und Boden entdeckt
hatten, gern das Recht zu, Bergbau zu treiben. Hätte er es nicht
gethan, so müßte er das Bergwerksgut unbenützt liegen lassen, da
wir nicht glauben, daß er so leicht Berg- und Hüttenkundige ge-
funden hätte, die blos für ihn gearbeitet. Dazu kommt noch, daß
Landwirthschaft und Bergbau von jeher verschiedene Beschäftigungs-
arten oder Gewerbe im weiteren Sinne waren; also der Grundei-
genthümer sehr leicht Veranlassung finden konnte, den Betrieb des
Bergbaues auf seinen Grundstücken, der besondere bergmännische
Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzte, an Bergleute abzutreten
und zu überlassen. Häufig wurde ja auch in der ältesten Zeit der
Bergbau in Waldgegenden rege, die sich noch in Niemands Eigen-
thume befanden und so konnte sich um so leichter der Rechtssatz bil-
den, daß Jeder, vorzüglich aber der Bergmann, berechtigt sei, frei
Bergbau zu treiben. —
Wurde aber auch auf dem Grund und Boden Jemandes Berg-
bau begonnen, so war der Gewinn für den Grundherrn groß, er
gab also gewiß die Erlaubniß dazu sehr gern. Der Grundherr be-
völkerte dadurch zunächst seine, meist öden Gebirgswaldungen; sein

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