Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfändungsrecht. L43
mit den Pfändern desselben „eine tydtlang, so lange de Hövetman
etwas tho panden hefft, entweren; Wenn he averst nicht mehr thv
panden hefft, so möthen de Borgen ere Pände nicht weyern ahne
Unrecht" .... Tit. 140. §. 4. Ein Satz, den wir zufolge des unter
Nro. 3. b. Bemerkten je nach den Umständen entweder auf ein nur
bedingtes Pfänden des Bürgen oder auf ein einstweiliges Aussetzen
der Pfändung jedenfalls aber so zu deuten haben, daß die Pfän-
dung des Hauptmannes lediglich eigene Angelegenheit des zunächst
verpflichteten Bürgen war. Es tritt dieß für vorliegenden Fall um
so unzweifelhafter darin hervor, daß wie gedacht, die ganze Lehre
von der Pfändung um Fortgang als eine der Bürgschaft angehö-
rige behandelt und in den dem K. 4. cit. vorhergehenden §§. allein
und geradezu von der Pfändung des Fortgangsbürgen die Rede ist ").
Die Dazwischenkunft des Richters, welcher die Wiederholung
der Pfändung gestatten muß, haben wir uns schließlich keineswe-
ges als eine auf vorgängige Erörterung und Prüfung der Sache
gestützte zu denken; vielmehr wird auch das weitere Pfänden nur
als der alleinigen Verantwortung des Pfänders anheimfallend auf-
gefaßt, was daraus hervorgeht, daß das gerade eine Privatpfän-
dung voraussetzende Zurechtrufen der Pfänder (siehe M. 5.) eben
auch für das zu „geschwinde Fördern" als anwendbar bezeichnet wird.
§. 5. a. a. O.
5) Daß die eigentliche Pfändungsklausel im Rügen'schen
Rechte keinen Sinn haben konnte, und daß ihrer im ganzen Land-
gebrauche keine Erwähnung geschieht, versteht sich von selbst und
kann nicht auffallen. Die Pfändung war ja allgemein und unbe-
dingt zuläßig, und der Schuldner brauchte sich nicht erst derselben
zu unterwerfen.
Es wird uns aber von einer der Pfandklausel verwandten For-
mel Kunde gegeben, von der Zusage nämlich:
„dat schölen de Borgen eres Hovetmanß Pande edder ere Pande
dem Gelövigen averantworden"
und es war dieselbe nicht ohne rechtliche Folgen.

15) Neben den oben mitgetheilten §§. 1—3. des Tit. 140. sind noch zu
vergleichen die beiden Additamente 66 und 69, welche einiges Nä-
here über die Einzelnheiten des Verfahrens bringen.

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