Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfändungsrecht.

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die Pfänder des Hauptschuldners bereitet, und welcher falls ihm dieß
mißlingt, seine eigenen Pfänder zur Befriedigung des Gläubigers
hergeben muß. Die Verpflichtung des Gläubigers, mit dem Bür-
gen den Hauptschuldner zu „bewanken" (besuchen), werden wir über-
haupt nur als einen Ausfluß der eigenthümlichen Schonung zu be-
trachten haben, mit der das Pfändungsrecht ausgeübt wurde (siehe
H. 6. dieser Abhandlung), ohne darin etwa einen Vorboten römi-
scher Anschauungen erblicken zu dürfen — (die ganze Lehre von der
Bürgschaft enthält ebeusowenig, als die von der Pfändung irgend
welche Spuren römisch rechtlichen Einflusses) — und es ist, da bei-
derlei Verfahrungsarten — das Pfänden vor und das Pfänden
nach dem Besuche des Hauptschuldners, — auf einen gleichen Er-
folg hinauslausen, sehr möglich, daß dazwischen eine beliebige Wahl,
ebenso für die Pfändung des Bürgen der ersten Schuld (des Gel-
des Tit. 139. 8.4.), als für die Pfändung des Gerichtsbürgen statt-
fand, und das Erwähnen der einen für jenen und der anderen für
diesen Fall nur zufällig ist. Da jedoch jene Schonung vorzugsweise
da geübt wurde, wo der zu Pfändende sich der Pfändung gutwillig
fügte, so bleibt die Anschauung eine berechtigte, welche das Aus-
setzen der Pfändung des Bürgen bis nach dem Besuche des Haupt-
schuldners eben nur für den Fall stattfinden läßt, wo der Bürge
sofort seine volle Bereitwilligkeit erklärt, sei es nun Pfänder des
Hauptschuldners oder eigene zu überreichen, und dagegen jenes zu-
erst beschriebene Verfahren auf solche Fälle bezieht, wo der Bürge
erst nachträglich jenes Erbieten macht.
4) Ein sehr merkwürdiges Institut ist das der Pfändung
für den Fortgang.
Das Pfänden um Fortgang findet Statt, wenn der Kauf ei-
nes Grundstückes (Fryen, Hoff, Erve edder Katen) oder überhaupt
ein Versprechen, das nicht steht in Zahl, Gewicht und Maaß, nicht
gehalten wird, auch wenn ein Rechtsstreit liegen bleibt, und es be-
steht darin, daß der Berechtigte den Gegner pfändet und nach er-
folgter Aufbietung der Pfänder und zuvor eingeholter Erlaubniß des
Richters dieß wiederholt und so lange thut, bis dem betreffenden
Ansprüche Genüge geschehen ist.
Wir haben also eine vom Berechtigten selbst vollstreckte e»ecu-
tio ad faciendum. Art. 140, §§. 1—3. und 138, §. 8. ,2).

12) Die Hauptstelle lautet: „De Borgen, de dar laven vor Fryen vor

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