Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfändungerecht. 231
Keime ihre frühere Geisteeluft wieder gefühlt haben, wieder deutsch
aufgegangen seien, und gegrünt, auch das meiste Wendische bald
überwachsen und auegelöscht haben
Schon früher hatte, in besonderer Beziehung auf unser Rügen
mit den anliegenden Küsten, Fabricius diesen Gang der Sache
durch ein genaues Eingehen in das Einzelne auf das überzeugendste
nachgewiesen 6 7).
Müssen wir aber dieß Alles einräumen, dann wird auch das
für möglich, ja wahrscheinlich gehalten werden dürfen, daß mir dem
Wiederaufleben des alten Deutschthums überhaupt auch die Ueber-
bleibsel des altheimischen Rechtes sich neue Geltung verschafft, und
mit dem meistverwandten Rechte der deutschen Einwanderer ver-
mischt haben, eine Annahme, die es dann erst recht erklärlich machen
würde, daß und wie ein Gegensatz zwischen dem Dänischen und
Schwerin'schen Rechte als fremden Rechten einerseits und dem doch
gleichfalls von außen gekommenen Rechte der sächsischen Ansiedler als
dem einheimischen andererseits sich hat bilden können: das letztere
galt in und mit jenen Resten des altdeutschen Rechtes für alt her-
kömmlich. — Mag dem nun sein wie ihm wolle, Beachtung ver-
dient unser Handgebrauch als reichlich fließende und durch römische
Emflüsse wenig getrübte Quelle deutschen Rechts jedenfalls. Zu
denjenigen Materien aber, die darin eine sehr ausführliche Behand-
lung erfahren haben, gehört vor Allem, wie auch schon Homeper
bemerkt hat, das Pfändungerecht wegen Schuld, weßhalb im Nach-
folgenden eine genaue Darstellung desselben gegeben werden mag.
Diese wird sich zweckmäßig dahin spalten, daß folgende Fragen
nach einander besonders beleuchtet werden:
I. In welchen Fällen findet Pfändung Statt?
U. Wie wird sie auSgeübt, und
III. Wie wird nach vollzogener Pfändung weiter verfahren, und
was hat die Pfändung für rechtliche Folgen?
Zunächst also die Frage:

6) Vgl. die Abhandlung: „die Persönlichkeit oder das Gepräge eines
Volkes, was man wohl Charakter zu nennen pflegt, vorzüglich in
Beziehung auf das deutsche Volk" in der deutschen Vierteljahrs«
schrist 1847, Heft I.
7) Vgl. das obige Werk a. a. O. und Thl. II. S. 69 ff. 7*.

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