Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Delbrück:

Processe. Und die Partheien, welche unnöthige Kosten müssen sie
aufwenden, ohne daß je ein Streit zwischen ihnen gewesen ist, blos
damit die Sache zur Erekution gedeihen könne? Inzwischen hat der
unredliche Schuldner überflüssige Zeit gehabt, die Gegenstände der
Befriedigung des Gläubigers auf die Seite zu schaffen, simulirte Ver-
äußerungs-Verträge und dergleichen abzuschließen; ja mancher sonst
vielleicht ebrliche Mann widersteht der Versuchung nicht, die in je-
ner langen Befristung liegt, zu ähnlichen Manövern zu greifen, oder
er läßt sich durch den Verdruß über die verursachten Kosten wenig-
stens reizen, dein Gegner Schwierigkeiten anderer Art zu bereiten.
Für die bei weitem größere Mebrzahl dieser Fälle könnte wahr-
lich jenen Uebelstäuten durch die sofortige Zulassung der Pfändung
abgebolfen werden, ohne daß dabei die Rechte des Schuldners ir-
gend verleyt würden. Die Mandats - und Erekutiv-Processe, die
meisten K.agtN der Kaufleute und anderer, einen einfachen und re-
gelmäßigen Geschäfts-Verkehr treibenden, Gcwerboleute könnten so
vermieden und der sofortigen Pfändung überwiesen werden.
4) Bei etuem solchergestalt gehörig geordneten Pfändungswesen
der Vollstreckung noch einen Zahlungsbefehl voraufgehen zu lassen,
würde nicht erforderlich sein, in mehrfacher Beziehung vielmehr zu-
mal bei bösen Schuldnern die wohlthätigen Folgen der ganzen Ein-
richtung wiederum vereiteln. Nur in den Fällen, wo richterliche
Entscheidung nicht staltgefunden hat, mag eine Mahnung Seitens
des Gläubigers durch die Hand der Pfändungsbehörde erfolgen und
die Stelle des bisherigen Mandates beziehungsweise der sonstigen
gerichtlichen Ladung vertreten. Die dabei gestellte Frist würde der
Schuldner zugleich zur Vorbringung seiner Einwendungen oder doch
wenigstens zur Anzeige, ob er Einwendungen habe, bei Strafe des
Ausschlusses zu benutzen haben, und so das darauf folgende Pfän-
dungsverfahren selbst dem für erkannte Schuld völlig gleichgestellt
werden.
Die Härte, die in dem Wegfallen der Zahlungsfristen liegt,
würde sich durch das auf eine angemessene Frist herabzusetzende ge-
meinrechtliche Wiedereinlösungsrecht (den Wiederkauf), sowie durch
die dem Schuldner einzuräumende, nicht zu eng zu begrenzende Be-
fugniß, die wirkliche Wegführung der abgepfändeten Sachen aus
seinem Besitze bis zum Ablaufe dieser Frist gegen Sicherheitsbestel-
lung abzuwenden, wiederum ausgleichen lassen. Jedenfalls trifft auch

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