Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

9. Das Pfändungsrecht wegen Schuld nach dem Rügen'schen Landgebrauche

VII.

Das Pfandringsrecht wegen Schuld nach dem
Rügen'schen Landgebrauche.
Von
Felir Delbrück,
Lterlanttö-Assessor und Justiz-Amrmann zu PutbuS.

Einleitung.
Die Rechtslchrer haben bisher die außergerichtliche Pfändung
wegen Schuld im deutschen Privatrcchte abgchandelt, theils in der
Lehre von den Verträgen unler den Enlstehungsgründen des Pfand-
rechtes, theils bei den dinglichen Rechten als Anhang zur Pfändung
wegen Schadens oder als Ausfluß des Rechtes der Gewcre, theils
unter den außergerichtlichen Mitteln zur Geltendmachung der Rechte
in der Eigenschaft einer erlaubten Selbsthiilfe.
Wilda in seinem größeren Aufsätze über das Pfändungsrecht')
verfolgt den letzteren Gesichtspunkt näher, und geht in seiner Dar-
stellung von dem alten gerichtlichen Pfändungercchte aus, wobei er
neben der Friedloslegung, als einer Erekution gegen die Person, die
Pfändung als eine Erekution in die Güter des Schuldners bezeich-
net, und darunter nicht blos die durch den Richter vollstreckte, son-
dern auch die von den Parthcien selbst nach zuvor eingeholter ge-
richtlicher Erlaubniß ausgeführte Pfändung begreift. Hicnächst weist
er unter Berufung auf das longobardifche und wesigothländifche Recht
nach, daß auch eine außergerichtliche Pfändung ohne eine Erlaubniß
des Richters nach altgermanischem Rechte keine unerlaubte und straf-
bare Handlung gewesen sei. Er stellt also von vorne herein beide
Pfändungen, die gerichtliche und die außergerichtliche, neben eiuan-

1) Zeitschrift Bd. I. S. 167 ff.

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