Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Ueber correspective Testamente. 219
solchen Umweges, da das Fideicommiß, daß der Ueberlebende fein
Testament nicht ändern solle - unmittelbar und direkt realisirt wer-
den kann. Auch bedarf es wohl darüber kaum einer Bemerkung,
daß das so aufgesaßte Fideicommiß in keiner Weise mit der vielbe-
sprochenen Regel in Conflikt kommt, nach welcher die Honorirung
durch die Onerirung nicht überschritten werden darf. Denn diese
ganze Regel bezieht sich begreiflicher Weise nur auf die Fälle, in
denen der Inhalt des Fideicommisses, mit dem jemand beschwert ist,
in Geld tarirt werden kann, und dadurch die Möglichkeit gegeben
ist, den Werth des Onus mit dem der Bedenkung zu vergleichen.
Die Testirfreiheit ist aber für denjenigen, welchem sie entzogen wer-
den soll, inästimabel und folglich incompatibel mit dem Gelde, wel-
ches der Vorverstorbene dem Ueberlebenden hinterlassen hat
Die vorstehende Erörterung ergibt auch die richtigen Gesichts-
punkte für die Beantwortung der praktisch wichtigen Frage , ob der
überlebende Ehegatte zur Antretung der von dem Vorverstorbenen
hinterlassenen Erbschaft gezwungen werden kann, wenn er mit dem
Universal-Fideicommiß belastet ist, die Erbschaft nach seinem Tode
an andere Personen (die beiderseitigen Verwandten) herauszugeben.
Es hat sich in der bisherigen Untersuchung herausgestellt, daß jeder
der beiden correspectiv testirenden Ehegatten ursprünglich das Recht
des freien Widerrufes hat, die Befugniß aber sein Testament zu än-

13) Zur Bestätigung des im Texte Behaupteten dient die Art, in wel-
cher das römische Recht die fideicommissarische Auflage, daß jemand
seine Kinder emancipiren solle, behandelte. Die früheren römischen
Juristen hielten ein solches Fideicommiß für ungültig, weil ihnen
das Recht der patria potestas in seiner Unschähbarkeit zu hoch er-
schien, als daß sie die Möglichkeit hätten anerkennen mögen, ei-
nem Honorirten die Entäußerung derselben durch fideicommissari»
sche Belastung zur Verbindlichkeit zu machen l. 114. §. 8. de le-
gat. II. (si). In dem späteren römischen Rechte wurde dagegen
eine freiere Ansicht herrschend. Nach derselben soll ein Legatar zur
Emancipation seiner Kinder extra ordinem angehalten werden, wenn
ihm dieselbe von dem Testator auferlegt ist, und er das ihm hin-
terlassene Legat angenommen hat. Als Grund führt Ulpian für
diese neuere Ansicht lediglich den allgemeinen Sah an, daß der
Wille der Testatoren nicht umgangen werden dürfe 1.92. de eond.
et demonstrat. (35, 1.)
15 *

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