Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

3.2.2. Sparkassenbücher; Zulässigkeit der Hingabe eines Sparkassenbuches zum Hauptpfande? Privileg der öffentlichen Leihanstalten. Fahrlässigkeit eines Beamten des Leihhauses bei Annahme eines Pfandes? (B.G.B. §§ 808, 952, 823, 831; E.B.G.B. Art. 94 Abs. 2; Dresdner städt. Leihamtsordnung § 14.)

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Sparkassenbücher, Verpfändung, Leihamtsprivileg.

■ Trifft den Beklagten sonach keine Fahrlässigkeit, wenn er dem Kläger
auf dessen Anfrage aus Rücksichten der Pietät statt der wirklichen Todes-
ursache eine andere angegeben hat, so hastet er auch nicht für den Schaden.

Sparkassenbücher; Zulässigkeit dev Eingabe eines Sparkassen-
buches zuin ^austpfande? Privileg der öffentlichen Leih-
anstalten. Fahrlässigkeit eines Beamten des Leihhauses bei
Annahme eines Pfandes? (B.G.B. 88 808, 952, 823, 83f;
H.B.G.B. Art. 9^ Abs. 2 z Dresdner ftädt. Leihamtserdnung 8
(Urt. des O.L-G. Dresden vom 24. Febr. 1902. 0 1 204/1901.)
Am 25. April 1900 hat der Dienstmann B. aus dem Dresdner
städtischen Leihamte das auf „E. M." und eine Einlage von 1500 Mk.
lautende Einlagebuch Nr. 5387 der städtischen Sparkaffe zu Dresden-
Johannstadt mit 1200 Mk. zu beleihen beantragt. Nach der Klägerin hat
er dabei gesagt: „ein seiner Herr, den er nicht kenne, habe ihm auf der
Straße das Buch gegeben; er solle dafür 1200 Mk. entleihen und das
Geld in die Radeberger Bierhalle bringen; er solle sich einzelnes Geld
geben lassen", nach der Beklagten dagegen sich nur als Beauftragten eines
ihm unbekannten Herrn bezeichnet.
Vom Leihamte ist telephonisch bei der Sparkaffenstelle Dresden-
Johannstadt angefragt worden, ob die Bucheinlage richtig sei und ob Ver-
sügungsbeschränkungen vorlägen. Die später noch schriftlich bestätigte
Antwort lautete dahin, daß Bedenken gegen die Beleihung des Buches
nicht beanzeigt seien. Es ist darauf das Buch zum Versatz angenommen
und das erbetene Pfanddarlehn von 1200 Mk. darauf gezahlt worden.
Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des ihrer Behauptung nach
ihr entwendeten Buches gewesen zu sein? Sie hat vom Leihamte seine
Herausgabe verlangt, die ihr dasselbe nur gegen Zahlung des Darlehns
und der durch die Beleihung entstandenen Forderung gewähren will. Es
ist nur die Auszahlung des überschießenden Einlagebetrages mit 297 Mk.
nach Verfall des Buches zugesagt und darüber eine Bescheinigung aus-
gestellt worden.
Ihre Klagforderung begründet sie als Schädenanspruch. Das Buch
sei ihr aus unerklärliche Weise abhanden gekommen; der Mann, der es
1 Klägerin führte hierzu an, daß sie sich im' Betriebe eines Zigarren-
geschäfts 1500 Mk. erspart habe, die sie mit Zustimmung ihres Mannes auf
den fingierten Namen „E. M." aus der Sparkasse eingezahlt habe; auch will
sie sich die Verwaltung und Nutznießung ihres Vermögens vertragsmäßig Vor-
behalten haben.

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