698 Breit, Abersicht über die Fachzeitschriften des Jahres 1902.
343. Rechtliche Natur des Anteils eines anteilsberechtigten Abkömmlings am
Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Von Staatsanwalt
Meikel in München. Seufferts Blätter f. Rechtsanwendung 67 S. 470.
Die von Demmler behandelte Frage ist auch dann, wenn irgend ein an-
derer Güterstand gilt, von Bedeutung. Die rechtliche Konstruktion Demmlers
ist zu billigen. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, den
Anteil eines anteilsberechtigten Abkömmlings an dem Gesamtgute der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft als selbständigen Vermögensbestandteil zu kon-
struieren und ihn im Falle der Verheiratung des Abkömmlings den Normen
des für seine Ehe maßgebenden Güterrechts zu unterwerfen.
344. 8 1524. Gin Vergleich zwischen der gesetzlichen Gütergemeinschaft des
Code civil und der Fahrnisgemeinschaft des B.G.B. im Hinblick auf
Art. 1408 Code civil. Von' Amtsrichter B e l l b a ch in Maßmünster.
Eentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 237 ff.
Mangels Errichtung eines Ehevertrags galt beim Inkrafttreten des neuen
Rechts für die meisten im deutschen Geltungsbereich des Code civil geschlossenen
Ehen die Gütergemeinschaft als gesetzliches Güterrecht dieses Gesetzbuchs. Die
Überleitung ist insofern von allen Staaten gleichmäßig bewirkt, als für die beim
Inkrafttreten des B.G.B. bestehenden, dem alten Recht unterliegenden Ehen an
Stelle der gesetzlichen Gütergemeinschaft die Vorschriften des B.G.B. über die
Fahrnisgemeinschaft traten. Trotzdem die so gestaltete Fahrnisgemeinschaft dieses
Übergangsrechts dem gesetzlichen Güterrecht des Code civil sehr nahe kommt,
sind doch eine Reihe von Verschiedenheiten vorhanden. Hierher gehört der
häufig vorkommende Fall des Art. 1408 des Code civil. Das B.G.B. be-
handelt den Fall in 8 1524. Es handelt sich um die Frage, in welche Güter-
rechtsmasse der entgeltliche Erwerb eines Teiles eines Grundstücks gehört, in
dessen ungeteiltem Miteigentum sich bereits einer der Ehegatten befand. Die
Regelung dieser Frage im B.G.B. kann nur als ein Fortschritt angesehen
werden. Auch nach dem B.G.B. kann der erwerbende Ehegatte im Falle des
Art. 1408 des Code civil für sein eingebrachtes Gut und die Frau für ihr
Vorbehaltsgut erwerben, wenn sie wollen.
345. 8 1568. Die Rechtsfolgen ehrlosen Verhaltens nach dem deutschen bürger-
lichen Gesetzbuch. Von I)r. Süß heim in München. Grün Huts Zeitschr.
f. d. Privat- u. Offentl. Recht 29 S. 491 ff.
Die Bedeutung des vielumstrittenen Begriffs Ehre wird vom Gesetzgeber
auch für die bürgerliche Rechtsordnung anerkannt. Begriff und Bedeutung
des ehrlosen Verhaltens im Ehescheidungsrecht (8 1668), im ünterh altsrecht
(§ 1611) und Pflichtteilsrecht sowie in 8 1666 wird erörtert.
346. 8 1603. Zur Rechtswohltat des Notbedarfs. Von Dr. Ritter, Rat in
der hamburgischen Justizverwaltung. Gruchots Beitr. 46 S. 43 ff.
Ritter behandelt u. a. den Fall, ob, wenn die vom Schuldner zur Berück-
sichtigung verstellte Verpflichtung eine dem unehelichen Kinde gegenüber be-
stehende Ünterhaltspflicht ist, der Vater oder das uneheliche Kind vorgeht? Er
kommt zu dem Ergebnisse, daß der Vater vorgeht.
347. 8 1620. Feststellungs- und Leistungsklage auf Aussteuer nach 81620 B.G.B.
Von Oberlandesgerichtsrat Sprenger in Oldenburg. Archiv f. d. civ.
Praxis 92 S. 425.
Sprenger wendet sich gegen das Urteil des O.L.G. Jena in der Rechtspr.
der O.L.G. 2 S. 4411, das die Feststellungsklage wegen des Anspruchs auf
- Aussteuer verneinte. Andrerseits ist die von Türcke in der Dtsch. Iur.-Ztg.
1901 S. 409 verfochtene Ansicht, daß der Anspruch auf Gewährung der Aus-
steuer bereits bei Abschluß der Verlobung oder mindestens von dem Augen-
blicke an als entstanden gelten müsse, in welchem die Verheiratung als ge-
sichert und nahe bevorstehend anzusehen sei, unrichtig. Der Anspruch entsteht
erst mit der Eheschließung.
1 Inzwischen aufgehoben, Jur. Wochenschr. 1901 S. 597.