17.1.8.
Anfechtung außerhalb des Konkurses; es genügt nicht, daß die Vergrößerung des Vermögens des Schuldners um einen Erwerb ausgeschlossen wird (Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 [Fassung vom 17. Mai 1898] § 3 Ziff. 1).
638 Anfechtung, Verhinderung einer Vermögensvergrößerung.
Anfechtung außerhalb -es Asnkurses; es genügt nicht, -atz -ie
Vergrötzernng -es Vermögens -es Schul-ners tun einen Er-
werb ausgeschlossen wird (Anfechtungsgesetz vom 2(. Juli (879
(Fassung vom (7. Alai (8981 8 3 Iiff. ().
(Urt. des O.L.G. Dresden vom 19. Dez. 1902. 0 III 56/02.)
Der Streit der Parteien bewegt sich im wesentlichen darüber, ob
Wilhelm St. die ihm aus Betreiben des Beklagten, seines Gläubigers, ab-
gepfändeten ausgesührten Gegenstände als Inhaber eines von ihm unter
der Firma Wilhelm St. selbständig betriebenen Handelsgewerbes für sich
selbst oder als Geschäftsführer des Klägers in dem von diesem betriebenen
Viehhandelsgewerbe für den Kläger erworben habe und ob das dem
Wilhelm St. gleichfalls abgepfändete Geld vom letzteren als Kaufpreis
aus von ihm für eigene Rechnung vorgenommenen Verkäufen oder als
Kaufpreis aus von ihm als Geschäftsführer des' Klägers für dessen Rech-
nung abgeschlossenen Kaufverträgen vereinnahmt worden sei. Das Land-
gericht hat für bewiesen erachtet, daß der Erwerb jener Pfandgegenstände
und die Vereinnahmung dieses Geldes seitens Wilhelm St.s als Geschäfts-
führer des Klägers für diesen erfolgt ist. Entscheidendes Gewicht ist hierbei
einer notariellen Urkunde vom 2. Oktober 1898 beigemessen worden. Der
Beklagte hat nun behauptet, der nach jener Urkunde vom Kläger mit
Wilhelm St. eingegangene Vertrag, inhalts dessen ersterer den letzteren
als Geschäftsführer in seinem Viehhandelsgeschäft angestellt habe, sei von
diesen beiden zu dem ausgesprochenen Zwecke abgeschlossen worden, damit
der Beklagte gegen Wilhelm St. wegen seiner vollstreckungsreisen Forde-
rungen an diesen nicht mit Erfolg im Zwangsvollstreckungswege vorgehen
könne. Allein wenn man auch diese Behauptung als wahr unterstellt, ist
damit für den Beklagten nichts gewonnen.
Der Anfechtung von seiten des Beklagten als Gläubiger Wilhelm St.s
nach 8 3 Ziff. 1 des Ansechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 (in der durch
das Gesetz vom 17. Mai 1898 abgeänderten Fassung) würde auch in diesem
Falle jener Vertrag nicht unterliegen, da begrifflich zur Annahme einer
Rechtshandlung im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle nicht genügt, daß
durch das Verhalten des Schuldners die Vergrößerung dessen Vermögens
um einen möglichen Erwerb ausgeschlossen wird, sondern vielmehr ein
positives, das Vermögen des Schuldners um einen bereits erworbenen
Bestandteil verminderndes oder mit neuen Verbindlichkeiten belastendes
Tun oder ein vom Gesetze einer bestimmten positiven Handlung gleich-
gestelltes Unterlassen des Schuldners erforderlich ist. Hätten der Kläger
und Wilhelm St., wie vom Beklagten behauptet wird, bei Abschluß des
Vertrages, nach welchem ersterer den letzteren zu seinem Geschäftsführer