4 du Chesnc, Die Verurteilung des Ehemanns zurDuldung rc.
Dulden der Verwertung und der Befriedigung, gegen den Pfandschuldner?
Aber dieser Anspruch aus Duldung der Zwangsvollstreckung entsteht erst
in dem Augenblicke der Pfandnahme, während es sich für uns um die
Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung (im allgemeinen, nicht an
einem einzelnen Gegenstände) handelt, die entsteht, sobald sicher ist, daß
der Schuldner dem Urteilsbesehl, zu zahlen, nicht entsprechen wird. Kon-
kret ausgedrückt: Für uns steht in Frage die Verpflichtung, die Pfandnahme
zu dulden, sich einen Eingriff in sein Vermögen überhaupt gefallen zu
lassen. Nun gibt es allerdings einen privatrechtlichen Anspruch dieser
Art, das Recht der Selbsthilfe (B.G.B. 88 229, 859'), das aber sehr be-
schränkt ist. Hier ist dem Gläubiger die Befugnis zugesprochen, selbst in
die Rechtssphäre des Schuldners einzugreifen, und dem Schuldner zugleich
die Pflicht auferlegt, solche Eingriffe zu dulden. Wo aber die Voraus-
setzungen der Selbsthilfe nicht vorliegen, steht auch dem Gläubiger ein solches
Recht nicht zu. Vielmehr übernimmt dann die Staatsgewalt die Durch-
führung des Gläubigerrechts auf Tun, indem sie eingreist und dem Gläu-
biger durch Pfandnahme einen privatrechtlichen Anspruch auf Dulden erst
verschafft. Daraus würde sich ergeben: die Pflicht zur Duldung der Pfand-
nahme ist im gewöhnlichen, insbesondere in unserm Beispielssalle, keine
privatrechtliche Pflicht. Denn wenn auch die Staatsgewalt im Interesse
des Gläubigers eingreift, so ist es doch immer die Staatsgewalt, die auf
Grund des Prozeßrechts, also öffentlichen Rechts, unter Umständen mit
den eigensten Mitteln der Staatsgewalt (manu militari) eingreist und erst
hierdurch zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Privatrecht schafft. Dann aber
ist die Pflicht, diesen Eingriff zu dulden, eine öffentlichrechtliche, die jeden
Staatsbürger trifft, ähnlich der Enteignungspflicht. Hiernach hat in unserm
Beispielsfalle die Klausel: das Urteil ist vorläusig vollstreckbar, den In-
halt: Wenn du, Beklagte, nicht freiwillig zahlst, so wird der Staat in
dein Vermögen eingreifen und dem Gläubiger zum Zwecke seiner Be-
friedigung ein Privatrecht an einem deiner Vermögensgegenstände schaffen;
er wird dich schlimmstenfalls mit Gewalt zwingen, dir dies gefallen
zu lassen.
Nun waren wir oben zu dem Ergebniffe gelangt, daß die im 8 739 der
C.P.O. gedachte Verpflichtung des Ehemanns zur Duldung nur die Wirkung
der Verpflichtung der Ehefrau, sich die Zwangsvollstreckung in ihr eigenes
Vermögen gefallen zu lassen, gegenüber dem ehemännlichen Rechte am
Frauenvermögen ist. Wenn, aber die Verpflichtung der Frau keine privat-
1 Näheres über diese Ansprüche habe ich in meiner demnächst in dieser
Zeitschrift zum Abdruck kommenden Abhandlung über die Pfändung des Berichti-
gungsanspruchs unter II dargelegt.
- Vergl. auch hierüber Sächs. Archiv Bd. 11 S. 5M ff.