Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

14.2.13. 1. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt am Sitze eines Amtsgerichts, bei dem kein Anwalt zugelassen ist, eine Filiale errichtet und auf Berechnung von Reisekosten verzichtet hat, so sind doch die Reisekosten eines andern auswärtigen Anwalts, den die Partei zugezogen hat, obwohl ihr der Inhaber der Filiale zur Verfügung stand, erstattungsfähig. 2. Zur Anwendung der Geb.=O. f. R.A. § 79 Abs. 3 u. § 3 und der K.A.O. §§ 34, 36.

Anwalts kosten, Filialexp editio n.

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wenn sie nicht der Gefahr, einen Teil der Kosten zu tragen, verfallen
wollte, in welchem Gerichtsstände der Gegner zu belangen wäre, eine
Frage, die bei der Mehrheit der Gerichtsstände (z. B. Wohnort, Ort der
unerlaubten Handlung, Erfüllungsort, dinglicher Gerichtsstand re.) und
der Schwierigkeit der einschlagenden Vorschriften auch dem Rechtsgelehrten
Schwierigkeiten machen kann. Es würde der Partei, der doch die Hilfe
eines Anwalts auf Kosten des unterliegenden Gegners unbedingt zugestchert
ist, in vielen Fällen zur Vermeidung von Kosten nichts anderes übrig
bleiben, als vor Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten auf eigene Kosten
einen anderen Anwalt mit Erforschung des zuständigen Gerichts, der An-
sicht desselben über Bevollmächtigung auswärtiger Anwälte, gegebenen
Falles der Frage, ob dort, ein Anwalt wohnt und ob er noch nicht vom
Gegner beauftragt ist, zu betrauen und dann den so ermittelten Anwalt
zu bevollmächtigen. Das kann der Sinn des Gesetzes nicht sein. Über-
dies liegt in der vom Beschwerdegericht als richtig bezeichneten Ansicht
auch keine Härte. Denn einerseits handelt es sich bei den Mehräuslagen
des auswärtigen Anwalts, da die oft nicht unerheblichen Reisekosten aus-
genommen sind, nur um kleine Beträge, und anderseits treffen diese den
unterliegenden Teil, der zu Unrecht prozessiert hat. Nach alledem waren
die vom Amtsgericht abgestrichenen Verläge wiederherzustellen.

Zvenn ein auswärtiger Rechtsanwalt am Sitze eines Amts-
gerichts, bei dem kein Anwalt zugelassen ist, eine Filiale er-
richtet und auf Berechnung von Reisekosten verzichtet hat, so
sind doch die Reisekosten eines andern auswärtigen Anwalts,
den die Kartei zugezsgen hat, obwohl ihr der Inhaber der
Filiale zur Verfügung stand, erstattungssähig.
2. Zur Anwendung der Geb.-G. f. R.A. § ?9 Abs. 5 u. § 3 und
der R.A.O. 88 54, 36.
(Beschl. der II. Civilkammer des L.G. Leipzig vom 25. Nov. 1902. B 0 II 427/02.)
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts M. verurteilt, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Als der in Leipzig wohnende Kläger seinen
hieraus entstandenen Anspruch aus Erstattung der ihm erwachsenen Kosten
gemäß § 104 Abs. 2 der C.P.O. geltend machte, berechnete er u. a. auch
21 M. 90 Pf. Auslagen, die ihm dadurch entstanden sind, daß der von
ihm zur Prozeßsührung bevollmächtigte Leipziger Rechtsanwalt am 8. Okt.
1902 zur Abwartung des einzigen in dem' Prozesse abgehaltenen Ver-
handlungstermines von Leipzig nach M. gereist ist. Das Amtsgericht
strich bei der Kostenfestsetzung diese Reisekosten als nicht erstattungsfähig,
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