Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

14.1.7. Ablehnung von Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (C.P.O. §§ 406 Abs. 1, 43).

Ablehnung von Sachverständigen. 571
bietet die Zivilprozeßordnung keinen Anhalt dafür, daß die bestrittene
Behauptung einer Partei allein deshalb als festgestellt angenommen werden
könnte, weil sie dem behauptenden Teile selbst nachteilig ist. Der Beklagte
hat sich das Vorbringen des Klägers nicht zu eigen gemacht, sondern be-
stritten und eine ganz andere Behauptung aufgestellt, die eine Abänderung,
aber keine gänzliche Aufhebung des Vertrages bedingen würde, daß näm-
lich der Kläger sich mit einer geringeren Vergütung für dasselbe Arbeits-
produkt begnügt habe. Eine richtige prozessuale Behandlung forderte, auch
von dem Standpunkte aus, den das Berufungsgericht in der Beurteilung
des klägerischen Vorbringens eingenommen hat, die Erörterung und Fest-
stellung, welche Parteibehauptung die der'Wahrheit entsprechende sei.

Ablehnung von Sachverständigen wegen Besorgnis der Be-
fangenheit (L.P.G. 88 ^06 Abs. K, HZ).
(Beschluß des R.Ger., VI. Civilsenats, vom 8. Jan. 1903. VI Bs 291 02.)
Der Kläger hat den Sachverständigen Baurat B., der nach dem Be-
weisbeschluß vom .... neuerdings zur Augenscheinseinnahme zugezogen
werden und ein Gutachten erstatten soll, wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat zwar die Richtigkeit des
klägerischen Vorbringens, daß der Sachverständige sich durch die gegen ihn
im Schriftsätze des klägerischen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S.
vom .... vorgebrachten Tatsachen beleidigt gefühlt und die Bestrafung
des genannten Rechtsanwalts beantragt habe, als dargetan erachtet, das
Ablehnungsgesuch jedoch als unbegründet zurückgewiesen mit der Erwägung,
daß wegen jenes Umstandes nicht zu besorgen sei, der Sachverständige, ein
Königlicher Beamter, werde bei Abgabe des von ihm zu erfordernden Gut-
achtens zu Ungunsten des Klägers, gegen dessen Person sich seine Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft gar nicht gerichtet habe, besangen sein, wobei
auch zu berücksichtigen sei, daß neben ihm über das gleiche Beweisthema
noch weitere Sachverständige vernommen werden sollen. Der Beschwerde,
die in gesetzlicher Form eingelegt ist (C.P.O. §§ 406 Abs. 5, 567, 577, zu
vergl. wegen Einlegung der Beschwerde vor Zustellung der anzusechtenden
Entscheidung, Entsch. des R.Ger. Bd. 43 S. 415), mutzte stattgegeben werden.
Abwegig ist jedenfalls der von dem Oberlandesgericht mit angefühtte
Grunds daß neben dem abgelehnten Sachverständigen noch andere Sach-
verständige vernommen werden sollen. Die Partei kann beanspruchen, daß
den Sachverständigen, welche zur Begutachtung zusammen berufen werden,
sämtlich die Unbefangenheit zukomme, wodurch ein unparteiisches und
objekttves Urteil gewährleistet wird, und sie braucht sich beim Vorliegen

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