Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

14.1.6. Kann die von einer Partei aufgestellte, vom Gegner bestrittene Behauptung gegen den Behauptenden insoweit verwertet werden, als sie ihm selbst nachteilig ist, ohne daß ihre tatsächliche Richtigkeit festgestellt wird?

Zu §§ 286, 288 der C-P-O-

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Daß diese Erfüllung nicht schon am letzten Tage der Nachfrist, sondern
erst nach deren Ablaus bewirkt wurde, muß der Revision zugegeben werden.
Das Oberlandesgericht spricht von einer seitens der Gesellschaft erfolgten
„Genehmigung" der Verrechnung, die in ihren Verhalten nach dem 3. No-
vember 1900 zu befinden sei, und scheint die Bestimmung des 8 184 Abs. 1
des B.G.B. für anwendbar gehalten zu haben. Diese Bestimmung trifft
hier aber nicht zu, da es sich um eine Zustimmung im Sinne der An-
nahme eines Vertragsantrages handelt und ein Vertrag erst mit der An-
nahme des Antrags zu stande kommt. Ebensowenig darf hier der aus
die einseitige Auftechnung sich beziehende ß 389 des B.G.B. herangezogen
werden; denn wenn auch die in dieser Gesetzesvorschrist bezeichnete Wir-
kung im Zweifel auch bei einem Aufrechnungsvertrage gewollt sein mag,
so ändert dies doch nichts daran, daß tatsächlich erst in dem Zeitpunkt,
in welchem der Auftechnungsvertrag abgeschlossen wird, die Tilgung der
gegeneinander aufgerechneten Forderungen eintritt.
Es war indes gar nicht erforderlich, daß der Auftechnungsvertrag
noch vor Ablauf der Nachftist zu stande kam. Nach den Bestimmungen im
8 21 des genannten Gesetzes tritt der Ausschluß des Gesellschafters nicht
mit dem fruchtlosen Ablauf der Nachftist von selbst ein, es bedarf viel-
mehr einer Erklärung des Ausschluffes, und solange diese nicht erfolgt ist,
kann der Gesellschafter durch Erfüllung seiner Einzahlungspflicht den Aus-
schluß von sich abwenden (vergl. die Kommentare zu dem genannten Gesetz
von Liebmann, 4. Aufl. Bem. zu 8 21 und von Staub, Anm. 21 zu 8 21;
ferner die Begründung des Entwurfs zum Aktiengesetz vom 18. Juli 1884
S. 44 Spalte 2 und die Kommentare zu diesem Gesetz von Ring, 2. Aufl.
S. 424; Petersen-Pechmann S. 160; Pinner S. 110; Esser, 2. Ausl.
S. 67). __

Rann die von einer Partei aufgestellte, von» Gegner bestrittene
Behauptung gegen den Behauptenden insoweit verwertet
werden, als sie ihm selbst nachteilig ist, ohne dast ihre tatsäch-
liche Richtigkeit festgestellt wird?
(Urt. des R.Ger., VI. Civilsenats, vom 23. März 1963. VI 382/02.)
Die Parteien haben am 20. März 1899 einen Vertrag geschlossen,
nach welchem der Kläger aus von dem Beklagten zu stellenden Materialien
für diesen durch Beimischung geheimer Ingredienzien einen „Kümmel"
Herstellen und dafür eine Vergütung von 20 Pf. pro Liter erhalten sollte.
In 8 6 des zunächst aus zehn Jahre geschlossenen Verftages verpflichtete
sich der Beklagte, nach Abnahme der ersten 800 Liter jährlich 5000 Liter
des Geftänkes von dem Kläger Herstellen zu laffen. Bis zum 28. Oktober

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