Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

14.1.4. Eid über die Schuldfrage ist stets zulässig. Beispiel: Ehescheidungsklage wegen Ehebruch ist mangels Beweise abgewiesen, die Widerklage zugesprochen. Der Ehescheidungskläger ergreift Berufung nur wegen der Schuldfrage und schiebt über seine ursprüngliche Klagebehauptung (Ehebruch) den Eid zu. Zulässig. Zeugnisverweigerung des Mitschuldigen bei Ehebruch: Ist stets ein Zwischenurteil nötig? (B.G.B. §§ 1574, 1505; C.P.O. §§ 377, 388.)

566 Eid über die Schuldfrage, Zeugnisverweigerung.
8 1339 des B.G.B. verjährt sei. Mein wie der Senat bereits in der
Sache IV 308/02 ausgeführt hat, so ergibt sich aus § 157 des B.G.B.
in Verb, mit §§ 614, 616 der C.P.O. mit Notwendigkeit, daß die frist-
gemäße Erhebung der Scheidungsklage zugleich die Frist wahrt für alle
im Laufe desselben Verfahrens, wenn auch erst nach Ablauf von sechs
Monaten geltend gemachten Anfechtungsgründe. Somit war, voraus-
gesetzt, daß die Scheidungsklage noch vor Ablauf von sechs Monaten von
dem Zeitpunkte ab gerechnet, erhoben ist, für welchen die Kenntnis der
Klägerin von der Krankheit des Beklagten festgestellt ist, die Verjährung
auch bezüglich der Anfechtungsgründe noch nicht abgelaufen. Endlich er-
ledigt sich der begangene prozessuale Verstoß auch nicht durch die Fest-
stellung, daß für die Klägerin nachteilige Folgen aus dem Geschlechts-
verkehr mit dem Ehemanne nicht hervorgetreten sind. Denn aus die
weitere auch vom Berufungsrichter betonte Frage, ob hierdurch auch zu
erwartende Kinder gefährdet werden könnten, ist er nicht näher eingegangen.

Lid über die Schuldfrage ist stets zulässig. Beispiel: Eheschei-
dungsklage wegen Ehebruch ist mangels Beweise abgewiesen,
die Widerklage zugesprochen. Der Lhescheidungskläger ergreift
Berufung nur wegen der Schuldfrage und schiebt über seine ur-
sprüngliche Alagebehauptung (Ehebruch) den Lid zu. Zulässig.
Jeugnisverweigerung des Mitschuldigen bei Ehebruch. Ist stets
ein Zwischenurteil nötig? (B.G.B. 88 (574, (505; L.P.G.
88 577, 588.)
(Urt. des St®er. vom 26. März 1903. IV 401/03.)
I. Schon im § 577 Ws. 2 der C.P.O. früherer Fassung war aus-
gesprochen worden: die „Eideszuschiebung" ist „nicht zulässig",
„soweit es sich um Tatsachen handelt, welche die Trennung, Ungültig-
keit oder Nichtigkeit der Ehe begründen sollen".
Solange diese ältere Bestimmung noch in Kraft war, hat das Reichsgericht
wiederholt ausgesprochen,, daß danach die Eideszuschiebung nicht unzulässig
sei, wenn und soweit es sich dabei nicht um die Begründung einer Klage
der bezeichneten Art, sondern um die Abwehr eines gegen den Bestand der
Ehe gerichteten Angriffs oder ausschließlich um eine, mit Rücksicht auf
das Verhalten des anderen Teiles, noch zu treffende Entscheidung der
Schuldftage handele (vergl. Entsch. des R.Ger. in Cs. Bd. 34 S. 351, Bd. 43
S. 423; Jur. Wochenschr. von 1896 S. 87 Nr. 92 und von 1899 S. 606 Nr. 1).
Ein zwingender Grund zur Aufgebung dieses Standpunkts ist weder
auA der Fassung des Gesetzes noch aus seiner Entstehungsgeschichte (vergl.

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