Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Fuld, Fabrik und Werkstätte.

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nehmer sich an der Herstellung nur durch die technisch-kaufmännische Ober-
leitung beteiligt oder gewissermaßen gemeinsam mit den Gehilfen das
Arbestserzeugnis herstellt. Mit Vorsicht, aber auch nur mit Vorsicht läßt
sich für die Beantivortung der Frage auch der Umstand benützen, ob der
Betriebsinhaber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist oder
nicht; die Gegensätze Fabrikbetrieb und Handwerk decken sich vielfach mit
dem Gegensatz Kaufmann und Handwerker, aber durchaus nicht schlecht-
hin und ausnahmslos. Es ist möglich, daß eine Person als Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuchs zu betrachten ist und gleichwohl ihr Be-
trieb sich als Handwerk charakterisiert; es ist sogar denkbar, daß sie zu
den Vollkausleuten zu rechnen und die Eintragung ihrer Firma in das
Handelsregister herbeizusühren verpflichtet ist, ohne daß dieser Umstand
allein für die Annahme des fabrikmäßigen Betriebes entscheidend wäre.
Nach 8 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden die Vorschriften desselben
über Firmen, Handelsbücher und Prokura auf Handwerker sowie auf
Personen keine Anwendung, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang
des Kleingewerbes hinausgeht. Indessen beeinträchtigt diese Vorschrift
nicht die Anwendung des 8 2 des H.G.B., wonach ein gewerbliches Unter-
nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Handelsgewerbe auch dann gilt,
wenn die Voraussetzungen des 8 1 nicht vorhanden sind, sofern die Firma
des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen ist; zu dieser Ein-
tragung ist der Unternehmer verpflichtet; die Ansicht, daß diese Vorschrift
durch 8 4 eine Einschränkung erfahre, widerspricht den Absichten des Gesetz-
gebers und wird heute in der Hauptsache nicht mehr auftecht erhalten.
Personen, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kauf-
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bleiben zur Ein-
tragung in das Handelsregister verpflichtet, obwohl sie Handwerker sind;
der Rückschluß, eine Person ist mit ihrem Geschäftsbetrieb in das Handels-
register eingetragen, daher ist sie nicht Handwerker und ihr Betrieb fällt
unter den Fabrikbegriff, ist also keineswegs für alle Fälle zutreffend; er
kann richtig sein, er kann aber auch sich als falsch erweisen. Allerdings
ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß die Registerpflicht nicht schon
durch den Umfang des Betriebs, sondern auch durch die Art des Betriebs
bedingt wird. Für die Art des Betriebs kommen aber insbesondere fol-
gende Momente in Betracht: kaufmännische Buchführung, periodische Auf-
stellung von Inventur und Bilanz, Zurückbehaltung von Abschriften der
abgesandten und Aufbewahrung der empfangenen Geschäftsbriefe, sowie
die dadurch mit veranlaßte Beschäftigung eines kaufmännisch gebildeten
Personals; ein der Art komplizierter Geschäftsorganismus, wie er hier-
durch erforderlich wird, ist wiederum hauptsächlich durch die allmähliche

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