Fuld, Fabrik und Werkstätte.
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oder auch an sie verkauft werden. Solange solche Modelle nur vereinzelt
angefertigt werden, verliert der handwerksmäßige Betrieb der Schneider
diesen seinen Charakter nicht; würde dagegen die Anfertigung in Massen
erfolgen, so wäre die Berechtigung der Unterstellung unter die Verordnung
nicht zu bezweifeln. Allerdings würde man dann kaum noch von der
Anfertigung von Modellen sprechen können, da ja der Begriff derselben
eine individuelle Gestaltung bedingt und die Gleichartigkeit dabei aus-
geschlossen ist. Herstellung nach Maß, Herstellung aus persönliche Be-
stellung schließen somit die Annahme einer Werkstätte schlechthin aus, in
welcher nur mit den aus der Verordnung von 1897 ersichtlichen Beschrän-
kungen gearbeitet werden darf. Mit dieser Auffassung stimmt auch der
Inhalt der Anweisung des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe
vom 16. Juli 1897 durchaus überein. Es wird darin gesagt: „die Be-
stimmungen der Verordnung finden nur auf Werkstätten Anwendung, in
denen die Herstellung oder Bearbeitung von Waren der vorbezeichneten
Art im großen erfolgt, daher bleiben die Schneiderwerkstätten, in denen
auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller ge-
arbeitet wird, ausgeschlossen." Allerdings hat diese Ministerialanweisung
für die Gesetzesauslegung an sich keine bindende Bedeutung; allein die
Rechtsübung hat um so weniger Veranlassung, sich mit ihr in Widerspruch
zu setzen, als aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, insbesondere
aus den dem Erlaß derselben vorausgehenden Verhandlungen des Reichs-
tags mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß die Vorschriften der Gewerbe-
ordnung nur aus solche Betriebe der Kleider- und Wäschekonsektion sollten
ausgedehnt werden, welche im Hinblick auf die Anfertigung von Massen-
artikeln mit -den Fabriken eine gewisse Ähnlichkeit besitzen. Man war
allerdings sich vollkommen darüber klar, daß der Erlaß von Schutz-
vorschriften auch für die Konfektionsbetriebe dringend geboten sei, in denen
die Herstellung nicht im großen erfolge, allein aus Gründen, welche vor
allem mit der Eigentiimlichkeit der Verhältnisse dieser Betriebe in Zu-
sammenhang stehen, wurde von einer weiteren Ausdehnung der Schutz-
vorschristen zunächst abgesehen. Mit Rücksicht hierauf kann die Inter-
pretation sich unmöglich über die Worte „im Großen" hinwegsetzen, sie
kann denselben auch nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit eines weiter-
gehenden Schutzes der in den Konfektionsbetrieben beschäftigten Arbeiter
eine Bedeutung beilegen, welche nicht nur mit den Grundsätzen der juristischen
Interpretation, sondern auch mit den Absichten nicht zu vereinbaren wäre,
die man bei dem Erlaß der betreffenden Vorschriften gehabt hat. Die
Klagen in den Berichten der Gewerbeinspektion können dieserhalb nicht an
die Adresse der Rechtsübung, sondern nur an die der Gesetzgebung, bezw.
die Verordnungsgewalt gerichtet werden; solange die Verordnung von 1897