Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

13.2. Die Kostenentscheidung bei Streitgenossenschaft

516 Lessing, Die Kostenentscheidnng bei Streitgenossenschaft.
Punkte mit ihrer Loslösung des Rechtsgrundes vom Zwecke leichtere Arbeit
haben. Daß es aber nicht unmöglich ist, auch wenn man mit dem Zweck-
begriff arbeitet, für die beiden großen Gruppen der Kondiktionen zu einer
einheitlichen Betrachtungsweise zu gelangen, hat Klingmüller in seiner
oben zitierten Schrift gezeigt. Beide Male wird der eingetretene Ver-
mögenserwerb einer Kritik durch das objektive Recht unterzogen, der er
nicht Stand halten kann, wenn er nicht durch einen nach allgemeinen
Rechtsprinzipen anerkannten, rechtlich zureichenden Grund gestützt wird.
Beide Male geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein Vermögenserwerb
sich endgültig nur vollziehen kann, wenn er berechtigte Interessen eines
anderen nicht verletzt. Tritt eine solche Verletzung ein, so dient zum Aus-
gleich die Kondiktion.
Nach alledem sehe ich eine Notwendigkeit, mit der Denkform des
Zweckes für die Kondiktionenlehre zu brechen, nicht ein. Sie leistet m. E.
vielmehr die besten Dienste, indem sie uns vor den Abwegen der Voraus-
setzungstheorie ebenso bewahrt wie der Notwendigkeit einer allzuweitgehenden
Einschränkung des Tatbestands der oonäiotio ob causam datorum überhebt.
Daß sie nicht überall ausreicht, wo das Gesetzbuch bei Gewährung von
Ansprüchen aus Rückgabe rechtsgeschästlicherLeistungen aus die Bestimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung verweist, ist zuzugestehen. Es ist
Jung darin beizupflichten, daß es sich hier zum Teil um Erweiterungen
des Kondiktionsgedankens auf rechtsähnliche Fälle handelt, so namentlich
in 8 1301 des B.G.B. Eine Gefahr, die die Voraussetzungstheorie in sich
barg, besteht allerdings auch auf dem Boden der hier vertretenen Aus-
faffung weiter: die Verwechslung des, bloßen Beweggrunds mit dem
Zwecke, der Geschäftsbestandteil ist. Allein sie ist nichts der Zwecklehre
Eigentümliches; auch für die Jrrtumslehre besteht sie. Hier aber hat man
in der Einführung des Unterschieds zwischen Jrrtümern über den Geschäfts-
inhalt und über außergeschäftliche Dinge an Stelle der alten Scheidung
zwischen Jrrtümern, die eine Abweichung zwischen Wille und Erklärung
in sich schließen und solchen, die es nicht tun, einen gesetzgeberischen
Fortschritt erblickt.

Die Asstenentscheidung bei Ktreitgenossenschaft.
Von Landgerichtsrat vr. G. Lessing in Leipzig.
Wenn der Gegner der Streitgenossen — der Kläger, der mehrere
Personen verklagt hat, oder der von einer Mehrheit von Klägern belangte
Beklagte — unterliegt, so hat er nach 8 91 der C.P.O. sämtliche Kosten zu
tragen und die Gebühren und Auslagen aller ihm gegenüberstehender Streit-

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