Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

9. Gerichtliche Entscheidungen

9.1. Aus dem Reichsgerichte.

9.1.1. Wirkung der Gutsage für die Güte einer hypothekarischen Forderung bei Abtretung einer solchen an Zahlungsstatt (B.G.B. §§ 365, 438). Beurteilung des Falles, wenn Bezahlung der abgetretenen Forderung erst längere Zeit nach der Abtretung gefordert werden kann.

Zu §§ 365, 438 des B.G.B.

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Gerichtliche Entscheidungen.

I. Aus dem Rrrchsgrrichke.
Wirkung der Gutsage für die Güte einer hypothekarischen
Forderung bei Abtretung einer solchen an Zahlungsstatt (B.G.B.
§8 565, H38). Beurteilung des Falles, wenn Bezahlung der ab-
getretenen Forderung erst längere Zeit nach der Abtretung ge-
fordert werden kann.
(Urt. des VI. CivUsenats vom 16. Febr. 1903. VI 338/02.)
Am 1. Oktober 1900 verkaufte der Kläger dem Beklagten ein Haus-
grundstück in S. Zur Begleichung des nach Abrechnung der vom Be-
klagten übernommenen Hypotheken verbliebenen Teils des Kaufpreises im
Betrage von 24000 M. trat der Beklagte dem Kläger zwei Hypotheken-
sorderungen, die für ihn aus zwei Baustellen in T. hasteten, nach Höhe
von je 12000 M. ab, dabei „übernahm er die Haftung für die Güte der
abgetretenen Beträge bis zur vollständigen Befriedigung des Cessionars":
Andererseits verpflichtete sich der Kläger, die abgetretenen Forderungen dem
Eigentümer der Baustellen, S., der zugleich persönlicher Schuldner war,
bei pünktlicher Zinszahlung nicht vor dem 30. September 1901 zu kündigen.
Aus Betrieb eines Dritten kamen indes die beiden Pfandgrundstücke
schon im April 1901 zur Zwangsversteigerung, wobei die dem Kläger ab-
getretenen Hypotheken leer ausgingen; der Schuldner S. war zahlungs-
unfähig. .
Der Kläger forderte nun Bezahlung der 24000 M. s. A. vom Be-
klagten, dieser aber machte u. a. geltend, es finde die Bestimmung in § 438
des B.G.B. Anwendung, der Beklagte habe also die Haftung nur dafür
übernommen, daß die Hypothek nach den Wertverhältnissen zur Zeit der
Abtretung gut und der persönliche Schuldner zu eben dieser Zeit zahlungs-
unfähig gewesen sei. Beides sei der Fall gewesen.
Der Beklagte wurde in erster und zweiter Instanz nach dem Klag-
antrage verurteilt', seine Revision wurde mit nachstehender Begründung
zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat gegenüber der Berufung des Beklagten aus
8 438 des B.G.B. ausgeführt: Wenn ein Schuldner Forderungen an Er-
füllungsstatt abtrete, so hafte er dem Cessionar nach § 365 des B.G.B.
nur für Mängel im Rechte, solche aber kämen hier nicht in Frage. Es sei
daher nicht zutreffend, wenn das Landgericht den Klaganspruch nach
§8 365, 433 ff. beurteilt habe, und ebenso, wenn der Beklagte die Bor-
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