Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

28 Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
körper, oder wie der Fachausdruck des damaligen Fremdwörterjuristen-
deutsches lautete, den bisherigen Pertinentialnexus, einfach zu vernichten.
Von einer Besteuerung ganzer Grundstückskörper ist nicht mehr die Rede.
Als Grundlage der Besteuerung gilt das neu herzustellende. Grundsteuer-
kataster. Das ist nach § 24 des Gesetzes ein auf das Flurbuch gegründeter
und nach dem Besitzstand geordneter Zusammentrag der Steuerobjekte.
Steuerobjekte aber sind (§ 2) die Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Teiche,
Gebäude rc. Diese einzelnen Gegenstände sind zu vermessen und nach
dem durch Abschätzung ermittelten Reinertrag mit einer bestimmten Anzahl
Steuereinheiten zu belegen (§ 3). Als Grundstück im Sinne des Grund-
steuergesetzes gilt jeder derartige einzelne Steuergegenstand, jede mit be-
sonderen Steuereinheiten im Kataster in Ansatz stehende Fläche, Parzelle
genannt (G. vom 9. Sept. 1843 §§ 26, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 unter c).
Damit ist für die Steuergesetzgebung der Begriff des geschlossenen Grund-
stücks verschwunden. Das Bedürfnis, diesen Begriff und die damit ver-
bundenen Rechtswirkungen aufrecht zu erhalten, war aber geblieben? Daher
ließ ihn der Gesetzgeber auch nicht fallen, sondern regelte alsbald die
Bildung nur beschränkt teilbarer Grundstücksmengen und die Voraus-
setzungen und Grenzen der Teilbarkeit der Grundstücke in zwei Gruppen
von Gesetzen. Die eine bildet das Gr.B.G. mit den dazugehörenden Be-
stimmungen, besonders der Auss.V.O. vom 15. Febr. 1844. Die andere
umfaßt das Teilb.G. und die damit zusammenhängenden Gesetze und Ver-
ordnungen, unter denen besonders hervorzuheben sind die Verordnung, die
Hinzuschlagung walzender Grundstücke zu geschlossenen Gütern bei Anlegung
der Grund- und Hypothekenbücher betr., vom 13. Sept. 1844 und die
Verordnung, die Beschränkung der gesetzlichen Dismembrationssreiheit
betr., vom 26. Febr. 1853. Das Gr.B.G. spricht von geschlossenen Grund-
stücken und deren Gegensatz nur an drei Stellen. In dem III. Abschnitt
(§§ 127—207), der über die Führung der Grund- und Hypothekenbücher
und das Verfahren in Grund- und Hypothekensachen handelt, stehen in der
Unterabteilung über die Form der Grund- und Hypothekenbücher und der
Einträge in dieselben (§§ 151—167) folgende Bestimmungen, von denen
der § 154 Abs. 1 seiner später zu erörternden Bedeutung wegen schon hier
in vollem Umfange wiedergegeben wird.
§ 184 Abs. 1: „Dem Besitzer mehrerer einzelnen (walzenden) Grundstücke,
welche er zusammen unter einem und demselben Rechtstitel erworben hat und
unter der Gerichtsbarkeit einer und derselben Grund- und Hypothekenbehörde be-
sitzt, und aus deren keinem besondere, die übrigen nicht affizierende Schulden

1 Vergl. v. d. Planitz, „Über die Teilbarkeit des Grundeigentums in Be-
ziehung auf das neue Grundsteuersystem für das Königreich Sachsen", in der
Zeitschr. f. R. u. V. N. F. Vd. 2 S. 448 ff.

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