276 Lcssing, Die neue russische Wechselordnung.
Zeichen vollzogen sind (Art. 94 unserer Wechselordnung), kennt Rußland
nicht. Personen, welche des Schreibens unkundig sind oder aus einem
anderen Grunde nicht selbst unterzeichnen können, sind dort daraus ver-
wiesen, ihre Unterschrift durch eine dritte Person vollziehen zu lassen,
doch muß in diesem Falle von einem Notar beglaubigt werden, daß
der Wechsel aus Bitten des Wechselschuldners unterzeichnet worden ist
(Art. 9, 87).
In dem Wechsel eingeschlossene Nebenberedungen über die Zahlung
von Zinsen oder über eine Konventionalstrafe gelten als nicht geschrieben
(Art. 12, 87)?
Der gezogene Wechsel ist als trassiert eigener oder als Wechsel
an eigene Ordre zulässig. Während aber in Deutschland die erstere Form
die älstautia loci voraussetzt, die letztere dagegen von diesem Erfordernisse
befreit ist, wird in Rußland gerade umgekehrt der trassiert eigene Wechsel
ohne Ortsverschiedenheit und der Wechsel an eigene Ordre nur dann zu-
gelassen, wenn für die Zahlung ein anderer Ort bestimmt ift9 (Art. 87 Nr. 1).
Noch eine weitere Eigentümlichkeit ist bei dem Wechsel an eigene Ordre
zu erwähnen. Der Indossant kann ihn nicht mit dem Vorbehalte „ohne
Regreß" indossieren. Ein etwa gemachter Vorbehalt dieses Inhalts gilt
als nicht geschrieben (Art. 103 Ziff. 2).
Die Verfallzeit muß für die ganze Wechselsumme eine und dieselbe
sein (Art. 5 Satz 1, Art. 88). Der Ratenwechsel ist also wie in Deutsch-
land 10 ausgeschlossen. Auch die Erfordernisse der Zeitbezeichnung (Art. 5
Satz 2, Art. 88) sind gleich gestaltet. Es sind nur Tag-, Sicht-, Nachsicht-,
Dato- und Meßwechsel möglich, doch wird als eine besondere Abart der
letzteren noch der „Wechsel auf Sicht während einer bestimmten Messe"
geregelt.
Der Inhaberwechsel ist dem russischen Rechte fremd." Der Wechsel
ist dort wie hier auch ohne Ordreklausel ein Ordrepapier (Art. 17
Satz 1, 2)." Gestattet ist jedoch wie bei uns die Hinzufügung der Rekta-
klausel. Sie hat in Rußland, gleichviel ob sie vom Aussteller oder von
einem Indossanten ausgeht, nur zur Folge, daß das dem Verbote zuwider
ausgestellte Indossament ohne Rechtskraft ist (Art. 22). Bei uns tritt diese
° Ebenso Deutschland (Art. 7 Satz 3 und Staub, § 6 daselbst). Anders
Österreich (ein Wechsel, der ein Zinsversprechen enthält, ist als Wechsel ungültig)
sowie England Art. 9 (ein solcher Wechsel hat volle Wirkung).
9 Die Res. 8 ber Association will die trassiert eigenen und ebenso die Wechsel
an eigene Ordre von dem Erfordernisse der distantia loci entbinden.
10 Gegensätzlich England Art. 9.
" Ebenso Deutschland und Res. 7' der Association, sowie Frankreich. Anders
England und Japan.
12 Jngleichen Res. 6.