Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

2.5. Die Teilbarkeit der Grundstücke und die Hinzuschlagung in Sachsen seit dem 1. Januar 1900

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Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rr.

Die Teilbarkeit -er Grundstücke und die Hiiizitschlagung
in Sachsen seit -ein s. Januar J900.1
Von Landrichter Königsdörffer in Plauen i. V.
Wie das gekrönte Kind zu Macbeth in der Hexenszene spricht:
Macbeth bleibt unüberwunden,
Bis der Birnamwald auf ihn heran
Rückt zum Schlosse Dunstnam,
da entgegnet Macbeth zuversichtlich:
Dahin kommt's niemals.
Und doch ist's dahin gekommen, und sein Lächeln verwandelt sich in
Entsetzen, als die Zweige jenes Waldes, abgebrochen von den Soldaten
der Aufständischen, nahen und ihm verkündet wird, daß der Birnamwald
gegen sein Schloß heranrückt.
Ähnlich müßte es einem alten sächsischen Praktiker zu Mute gewesen
sein, wenn man ihm eines Tages prophezeit hätte, die so sicher aus dem
Erdball ihren Platz behauptenden Grundstücke, die „unbewegliche Sache"
des sächsischen Rechts (S.V.G.B. § 59) werde dereinst aus dem Rechte
verschwinden und, verkörpert in papiernen Urkunden, gleich den anderen,
den beweglichen Sachen, im Verkehre von Hand zu Hand gehen, beliebig in
kleinste Wertsatome zerspaltbar. Und doch ist das geschehen. Die Ur-
heber des neuen deutschen Reichsrechts haben das sächsische Grundstück
aus seiner behaglichen Seßhaftigkeit und Unteilbarkeit aufgescheucht. Sie
haben die unbewegliche Sache aus dem Rechtssystem hinausgewiesen, denn
das unbewegliche Vermögen der Fahrnisgemeinschast (B.G.B. 8 3551) ist
nur als unterscheidender Ausdruck gebraucht und bezieht sich nicht allein auf

1 Vorbemerkung. In diesem Aufsatze sind folgende Abkürzungen außer den
allgemein üblichen gebraucht: Teilbarkeitsgesetz (Teilb.G.) — Sächsisches Gesetz, die
Teilbarkeit des Grundeigentums betr., vom 30. Nov. 1843; Grundbuchgesetz (Gr.B.G)
= Sächsisches Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das. Hypothekenwesen
betr., vom 6. Nov. 1843; Ausführungsgesetz (Ausf.G.)— Sächsisches Gesetz, die Aus-
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. Aug. 1896 und des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betr., vom 16. Juni 1898;
Begründung zum Ausführungsgesetz = die im Sächsischen Archive, Beilageheft 1/2
zu Bd. 8, S. 25—76 abgedruckte Begründung; Ausführungsverordnung (Ausf.V.O.)
= Sächsische Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu
dessen Ein- und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899; Grundbuchver-
ordnung (Gr.B.V.O.) — Sächsische Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord-
nung, vom 26. Juli 1899; Begründung der Grundbuchverordnung — der den Amts-
gerichten mit der Gr.B.V.O. zugegangene Sonderabdruck der Begründung dieser
Verordnung.

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